Fehlende Orginalverpackung kein Grund für Widerrufsausschluss
Fehlende Orginalverpackung kein Grund für Widerrufsausschluss Donnerstag, 20. Jul. 2006 23:38 - [rj]
Wie heise online berichtet dürfen laut eines Urteils des Landesgericht (LG) Coburg Händler keine Klauseln in ihre AGB aufnehmen, die bei Widerruf eine Rücksendung in der Orginalverpackung verlangen. ...[mehr]
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Papkarton ca. 50 Cent.
Ne Wertminderung ist es nicht, da man hierzulande sogar verpflichtet ist die Verpackung zurückzunehmen und zu entsorgen. Daraus lässt sich aber keine Pflicht des Kunden ableiten die Verpackung aufbewahren zu müssen. Er kann sie selbst entsorgen und solch einem Händler, der tatsächlich darin eine Wertminderung sieht die Kosten der Entsorgung gegenrechnen.
Letztendlich kauft der Kunde den Inhalt und nicht die Verpackung. Die kann er auf Wunsch direkt beim Händler lassen - eben wegen der oben genannten Verpflichtung.
Der Widerufsausschluß des Händlers zielt eben auf die angebliche Wertminderung, die keine ist, um damit einen Vorwand zu haben den Kunden an den Vertrag zu binden und so das Haustürwiederrufsrecht zu umgehen. Dem hat das Landgericht Coburg daher auch zu recht einen Rigel vorgeschoben.
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Ja aber man darf hier ja nicht nur den Wert der Verpackung sehen, sondern auch den logistichen Aufwand, wenn das Schule macht, dann muss jeder Händler demnächst 1000ende von Verpackungen auf Vorrat lagern, um die ganzen Rücksendungen wieder in den Orginalzustand zu bringen, denn die meisten Kunden wollen ein OVP Produkt.
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Ich weiß. So ist aber die Gesetzeslage und das wird dann als unternehmerisches Risiko angesehen. Klar will es jeder orginal verpackt, doch aus rechtlicher Sicht minder die fehlende Verpackung nicht den Wert der darin enthaltenen Ware.
Jetzt auf Papkartons mag das etwas unlgisch erscheinen. Es gibt aber auch die Einwegverpackungen aus Kunststoff, die man zerschneiden muß, weil die Ware darin eingeschweißt ist. Da kann der Kunde nix anderes machen als die Verpackung zerstören. Trotzdem muß er das Recht haben sie zurückgeben zu dürfen, wenn sie defekt ist.
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Zitat:
Zitat von Andreas TweakPC
Trotzdem muß er das Recht haben sie zurückgeben zu dürfen, wenn sie defekt ist.
Bei einem Defekt ist das was anderes, da geht es dann ja um Gewährelistung, die muss auch ohne OVP gegeben sein.
In dem Urteil ging es um das allgeimeine 14 Tägige Rückgabe recht bei Nichtgefallen...
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Zitat:
Zitat von Pirke
Bei einem Defekt ist das was anderes, da geht es dann ja um Gewährelistung, die muss auch ohne OVP gegeben sein.
In dem Urteil ging es um das allgeimeine 14 Tägige Rückgabe recht bei Nichtgefallen...
Vielleicht hat sich Andreas etwas unglücklich ausgedrückt.
Auf der einen Seite hat Andreas recht, laut Gesetz trägt die Verpackung nicht zum Wert der Ware bei.
Auf der anderen Seite müssen die Händler nun sehen wie sie ihre Ware ohne Verpackung wieder an den Mann bringen. Ware ohne Verpackung läßt sich halt nur unter Wert verkaufen.
Vielleicht können wir ja jetzt Preiserhöhungen der Händler beobachten, um dieses Risiko ausgleichen zu können.
Oder die Händler ziehen nun bei jedem Wiederruf eine Wertminderung ab vom Rücksendebetrag, egal obs unangetastet im original Versendekarton zurück gesendet wurde, so wie es schon einige tun.
Auf jeden Fall scheints aber so als ob der Richter nicht im aktuellen Jahrzehnt lebt
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Bei einem Defekt sowieso, aber hier geht es um die Aushebelung des Haustürwiderufsrecht, was auch bei solchen Einwegverpackungen immer greifen würde, wenn eine solche Klausel wirksam wäre. Also dürfte kein Kunde sich auf des Widerufsrecht berufen, wenn er eine Ware bestellt, die in solchen Dingern eingeschweißt ist.
Ich habe auch nur den Hintergedanken geäußert, den der Händler hatte. Seine Argumentation zielt genauf darauf ab, auch wenn sie anders klingt.
Laut Gesetz trägt die Verpackung nicht zum Wert der Ware bei, auch wenn die Kunden und die Händler das gerne anders sehen.
Laut Gesetz muß der Händler eben damit rechnen, daß die Ware eventuell ohne Orginalverpackung zurückkommt. Das obliegt seinem unternehmerischem Risiko, das er einkalkulieren muß.
Er darf die Ware daher ein klein wenig teurer verkaufen, um die Kosten, die ihm durch das zurückschicken an den Hersteller entstehen, zu kompensieren. Solche Klauseln darf er aber nicht in seine AGBs reinsetzen, die den Kunden benachteiligen, nur damit er sich die ganze Prozedur mit dem Zurückschicken an den Hersteller erspart. Oder eben das Nachbestellen der Orginalverpackungen vom Hersteller vermeidet.
Dieser Vorteil = Bequemlichkeit, die er sich durch so eine Klausel einräumt, geht eben zu Lasten der Kunden. Das darf nicht sein und wird deshalb auch nicht tolleriert. Dazu ist eben das Haustürwiederufsrecht da, um den Kunden vor sowas zu schützen.
Daher ist auch jede Kalusel in den AGBs, die zum Ziel hat ein Gesetz zu umgehen, nichtig. Bei Einzelverträgen sind solche Klauseln möglich, aber nicht in den AGBs.