Ja klar, aber wenn sie etwas anderes runterladen wollte, das Spiel aber unter einem anderen Name runtergeladen hat, merkt das sie das falsche runterlädt und abbricht, dann kann man ihr daraus schlecht einen Strick drehen. Wobei das im endefeckt einfach mal mit einem RA bequatscht werden muss.
Ich kenn mich mit emule usw. nicht aus, aber ich denke, dass emule sich selber vor sowas schützt indem es in die "AGBs" schreibt, die derjenige der es installiert auch bestätigen muss, dass emule sich von "ausversehen" falsch downgeloadeten Progs distanziert, weil es in der Hand des Benutzers liegt ob er emule installiert oder nicht.
Ich kenne mich da ehrlich gesagt auch net aus Ich mein Emule wird sich da bestimmt absichern und sagen das sie nur als Plattform dienen und den Usern nur erlaubt ist, legale Sachen Anzubieten. Ich will es mal so sagen, jeder der illegale Sachen runterlädt ist selber Schuld. Mir passt es nur nicht das so Massenanklagen gemacht werden und dabei alle in einen Topf geschmissen werden. Das is richtiger Ami Style, verklagen wies nur geht und die Kohle einsacken.
Dann ist sie aber immernoch den Nachweis schuldig, dass sie etwas anderes herunteladen wollte.
Dieser nachwis dürfte bei besagtem Dateinamen wohl schwer fallen...
andersrum, hab ich mir mal ein legal datei runterladen wollen und dann befand sich darin eine iso eines urheberrechtgeschütztes spiel....
Wenn als beleg für eine Straftat der Dateiname gültig sein sollte, so wäre der nächste logische schritt das Dateinamen nicht mehr in ihrer jetzigen form aufgelistet sind ( ungefähr -> A=01 ,B=02 und ein externes tool was das ganze wieder umformuliert ) was ist dann ?
Dateiname sagt noch lange nichts darüber aus, eine Datei urheberrechtlich geschützt ist oder nicht.
Wer dies bezüglich irgendwelche urteile oder sonstwas hat. bitte posten, interessiert mich sehr.
Rechtberatung darf hier nicht gegeben werden.
Ignorieren sollte man dieses Schreiben auf keinen Fall.
Das ganze einem Anwalt vorzulegen wäre das beste.
Hinweis: Das herunterladen ist im prinzip nicht strafbar (da man ja die Original Version besitzen könnte)
das Anbieten hingegen ist verboten.
man sollte auch auf keine Einigung ein gehen, wenn man beweisen kann, das diese Sache nicht korrekt ist,
das wird nämlich als Schult Anerkennung vom Gericht gesehn,genau so wenn man ein Bußgeld an ort und stelle gleich bezalht .
Zivilrecht (Schadensersatz) und Strafrecht.
Da in dem Schreiben aber beide Punkte angesprochen werden, in Verbindung mit der Zusage, bei Zahlung beide Punkte nicht weiter zu verfolgen, sollte sich das dann auch erledigt haben, da es sich afaik um ein sog. Antragsdelikt handelt, d.h., wenn die deine Freundin nicht anzeigen, wird die Staatsanwaltschaft nicht "von Amts wegen" ermitteln - mal davon abgesehen, dass die meisten dieser Fälle soweit mir bekannt wg. Geringfügigkeit und mangelndem öff. Interesse eingestellt werden (was dann aber natürl. nicht für die Zivilrechtsforderung gilt).
Gruesslies
Carsten
P.S.: Dies ersetzt keine Beratung bei einem Anwalt (!!)
da fällt mir grade was ein: wenn sie den Download abgebrochen hat, so ist nachzuweisen an Hand von Protokollen die beim I-Net provider sind, Verbindung Daten, das nicht im besetz von besagter software ist.
Dateiname sagt noch lange nichts darüber aus, eine Datei urheberrechtlich geschützt ist oder nicht.
Wer dies bezüglich irgendwelche urteile oder sonstwas hat. bitte posten, interessiert mich sehr.
Es ist ja nicht am Dateinamen feststellbar - soweit ich weiß, hat jede Datei einen bestimmteh Hash-Wert (heißt der so), womit auch unterschiedlich benannte Dateien mit gleichem Inhalt eindeutig identifiziert werden können
Zitat:
Zitat von discos
da fällt mir grade was ein: wenn sie den Download abgebrochen hat, so ist nachzuweisen an Hand von Protokollen die beim I-Net provider sind, Verbindung Daten, das nicht im besetz von besagter software ist.
Sie hat aber zumindest Teile davon angeboten - und demzufolge den Versuch begangen. Wie viel sie von der Datei schon auf ihrem PC hatte, ist dabei vollkommen unwichtig
UnoOC
Nethands /// Regeln beachten - Suchfunktion benutzen /// Bildblog.de - Schlagzeil-O-Mat
Neid ist die deutsche Form der Anerkennung „Ringlein sehn heut lieblich aus, morgen werden Fesseln draus.“ Clemens Brentano /// "Keine schöne Frau kann die Erwartungen, die wegen ihres Aussehens in sie gesetzt wurden, über einen annehmbaren Zeitraum hinweg rechtfertigen." Kurt Vonnegut /// "Emanzipation ist der Versuch, auch häßliche Frauen in die Gesellschaft zu integrieren." Charles Bukowski /// Geduld ist die Kunst, nur langsam wütend zu werden. /// ,,Zuerst schuf der liebe Gott den Mann, dann schuf er die Frau. Danach tat ihm der Mann leid, und er gab ihm Tabak." Mark Twain /// Wenn du tot bist, dann weißt du nicht, dass du tot bist. Es ist nur blöd für die Anderen. Genau so ist es, ... wenn du dumm bist.
andersrum, hab ich mir mal ein legal datei runterladen wollen und dann befand sich darin eine iso eines urheberrechtgeschütztes spiel....
Wenn als beleg für eine Straftat der Dateiname gültig sein sollte, so wäre der nächste logische schritt das Dateinamen nicht mehr in ihrer jetzigen form aufgelistet sind ( ungefähr -> A=01 ,B=02 und ein externes tool was das ganze wieder umformuliert ) was ist dann ?
Dateiname sagt noch lange nichts darüber aus, eine Datei urheberrechtlich geschützt ist oder nicht.
Wer dies bezüglich irgendwelche urteile oder sonstwas hat. bitte posten, interessiert mich sehr.
Unwissenheit schützt vor Strafe nicht.
Genauso ist der Versuch schon strafbar.
Von daher kann man da ziemlich schnell mit dem Ofenrohr ins Gebirge schaun.
Es ist ja nicht am Dateinamen feststellbar - soweit ich weiß, hat jede Datei einen bestimmteh Hash-Wert (heißt der so), womit auch unterschiedlich benannte Dateien mit gleichem Inhalt eindeutig identifiziert werden können
[...]
Ja, aber Hashwerte machen AFAIK nur Sinn und sind dann nur eindeutig, wenn der Hashwert aus der KOMPLETTEN Datei berechnet, wobei hier im vorliegenden Fall nicht die komplette Datei uebertragen wurde, und daher auch keine Hashsumme daraus berechnet werden konnte. Ausserdem: jedesmal, wenn irgendetwas neu (irgendwelche "HaXXXored by" - Textdateien) in das rar gepackt wird, aendert sich der Hashwert.
Aber die Datei, um die es hier geht, ist ja komplet gewesen und sollte auch so heruntergeladen werden (und unabsichtlich macht sowas ja keiner ) - also ist sie doch zuzuordnen, oder??
Der betreffende User hatte ja das Ziel, die Datei mit eben dieser Hashsumme herunter zu laden - und ist beim Versuch dessen erwischt worden und demzufolge schuldig
@Snowpig: schonmal ein wenig intensiver in den Heiseforen gestoebert? In den letzten paar Abschnitten hier ist zu finden, wie man zumindest einen Teil der Kosten druecken kann.
Zitat:
Zitat von UnoOC
Aber die Datei, um die es hier geht, ist ja komplet gewesen und sollte auch so heruntergeladen werden (und unabsichtlich macht sowas ja keiner ) - also ist sie doch zuzuordnen, oder??
Der betreffende User hatte ja das Ziel, die Datei mit eben dieser Hashsumme herunter zu laden - und ist beim Versuch dessen erwischt worden und demzufolge schuldig
Wie ich ein paar Seiten vorher gelernt habe, ist nicht das runterladen an sich verboten (Privatkopie!?!?), sondern das ANBIETEN. Und da muss per Hashwert oder aehnlichem auch eindeutig nachgewiesen werden, dass die angebotene Datei auch urheberrechtlich geschuetzt ist, was aber nicht geht, da ja scheinbar nur ein kleiner Teil zum Download stand. Was jetzt aber nicht bedeutet, dass teilweises Anbieten zum Download erlaubt ist - hier kann jedoch AFAIK nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden, dass es sich tatsaechlich um urheberrechtlich geschuetztes Material handelt. Interessanter Lesestoff in den Heiseforen hierzu.
Ausserdem spricht 'fuer die Angeklagte', dass sie ihren Irrtum erkannte, und den Download nach einigen Prozenten abgebrochen hat. (zumindest soweit der Vorfall beschrieben ist)
Das mit den Anwaltsgebühren is schon richtig, da der Streitwert aber nich fünfstellig ist, sondern 200 Euro beträgt, und mein Anwalt da wahrscheinlich mehr nimmt an der Stelle (weiss nich wie das bei Ihrem Anwalt is), wird Sie wohl die 200 Euro überweisen, und das Thema is hoffentlich abgehakt.
Unwissenheit schützt vor Strafe nicht.
Genauso ist der Versuch schon strafbar.
Von daher kann man da ziemlich schnell mit dem Ofenrohr ins Gebirge schaun.
man muß aber kein Jurist sein ein juristischen Wissen ä
ist keine vorraussetung,
die reglubngen sind zu kompliziert.
wenn ich z,b, einen downlaod von einer serjösen web seite
mache, dort ein programm als Free angepriesen wird, weils ich vorher auch nicht genau was das nun ist, man kann ja wohl nicht alle programme und tools dieser welt kennen,
das ist meine meinung dazu !
hier läuft es doch ganz klar auf reine abzockerrei aus?
der, der den download zur verfügung stellt, ist eigentlich dafür verantwortlich und nicht der user der vieleicht ahnung los ist und im glauben es sei legal.,
ich würde rechtliche schritte, wenn das z.bv. so gewesen ist?
und auch bei einem ermittlungsverfahren ist das nach dem StgB so, das nicht nur zu deinem nachteil ermittelt werden darf, sondern auch geprüft werden muß, wie weit du selber davon kentniss hattest, ein vorsatz z.b. vorliegt.
hier läuft es doch ganz klar auf reine abzockerrei aus?
der, der den download zur verfügung stellt, ist eigentlich dafür verantwortlich und nicht der user der vieleicht ahnung los ist und im glauben es sei legal.,
ich würde rechtliche schritte, wenn das z.bv. so gewesen ist?
und auch bei einem ermittlungsverfahren ist das nach dem StgB so, das nicht nur zu deinem nachteil ermittelt werden darf, sondern auch geprüft werden muß, wie weit du selber davon kentniss hattest, ein vorsatz z.b. vorliegt.
@ discos:
bei emule bietest Du aber dummerweise mit dem Download die von Dir downgeloadeten Inhalte gleichzeitig an, das ist ja die ganze Krux dabei, in dem Moment bist Du Anbieter und musst die entspr. Gesetze, die für Anbieter gelten auf Dich anwenden lassen.
Ich glaube, Du willst hier auf §§ 15 ff StGB hinaus.
Dummerweise führt Unwissenheit aber nicht zur Straffreiheit, sondern nur zur Milderung (§ 17 StGB).
Interessant wäre in dem Zusammenhang § 24 (der Download war ja abgebrochen worden, oder??)
§ 24 (1) StGB "Wegen Versuchs wird nicht bestraft, wer die weitere Ausführung der Tat aufgibt oder deren Vollendung verhindert...".
Jetzt kann mer sich natürlich vortrefflich darüber streiten, ob der Download und das Anbieten eines nicht kompletten und ich unterstelle mal damit auch nicht lauffähigen ProgrammTEILS für sich schon den Tatbestand erfüllt, weil anders als bei Filmen, wo auch Teile ja angeschaut werden können, ist ein Teil eines Programmes, der nicht lauffähig ist, ja imho völlig nutzlos.
Aber auf hoher See und vor deutschen Gerichten bist Du in Gottes Hand, was da teilweise verzapft wird...
Ich möchte nochmal darauf hinweisen, dass dies keine Rechtsberatung ist und ich kein Anwalt...!!
§ 24 (1) StGB "Wegen Versuchs wird nicht bestraft, wer die weitere Ausführung der Tat aufgibt oder deren Vollendung verhindert...".
Zum Zeitpunkt der Feststellung, hat User X aber noch aktiv heruntergeladen (und somit angeboten)
Zu diesem Zeitpunkt war es für denjenigen, der es überprüft hat aber nicht erkennbar, dass der Download irgendwann in der Zukunft abgebrochen werden würde. (Hier wäre es jetzt zu beweisen, dass User X den DL abgebrochen hat - nur wie?)
Gleichzeitig kann nciht davon ausgegangen werden, dass das Ziel der DL-Aktion von User X die Verhinderung des DL war
Im vorliegend Fall wird es wohl schwer werden, zu erklären, dass man geglaubt hat, der Download sei legal
Oehm.... die 2160 tollsten Screenshots von Google Earth? Ist doch in aller Munde in letzter Zeit. Ausserdem gibts bestimmt einige Open Source Klima-/Astronomie-/Erdbebensimulatoren, die 'Earth' im Namen tragen.
wir prüfen wohlwollend, obwohl sich auch ein Richter an den Grundsatz "in dubio pro reo" halten muss, kann er sich da grundsätzlich auf den Standpunkt stellen, dass beim Downloaden mer es nicht hätte wissen müssen, aber beim Anbieten des Files schon.
Jetzt könnte man natürlich dagegenhalten, dass mer dass ja erst erkennen kann, wenn der Download beendet ist, aber ob der Richter der Argumentation folgen würde, ist halt dünnes Eis.