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Alt 28.11.2004, 13:40   #1 (permalink)
Hardware Freak
 
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Dj Piet ist ein LichtblickDj Piet ist ein LichtblickDj Piet ist ein LichtblickDj Piet ist ein LichtblickDj Piet ist ein Lichtblick

Standard Produkthaftung, Gewährleistung, Verjährung ???

Kann mir bitte jemand sagen ob die Produkthaftung und die Gewährleistungspflicht auch auf Artikel zutrifft die schon 5, 10 oder 20 Jahre alt sind ????

z.B. beim Verkauf einer alten Grafikkarte bei Ebay die schon mehrmals den Besitzer gewechselt hat.

im BGB ist die Sachlage leider nicht eindeutig geregelt da dort nur allgemein eine Gewährleistungspflicht von 2 Jahren beschrieben ist.
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Alt 28.11.2004, 15:33   #2 (permalink)
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Mit Produkthaftung kenne ich mich leider nicht aus, aber was die Gewährleistungspflicht angeht, hast du deine Frage ja schon selbst beantwortet: Die gilt genau 2 Jahre lang und dann ist Sense.
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Alt 28.11.2004, 15:49   #3 (permalink)
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ab dem 1. verkauf oder bei jedem verkauf

im bgb ist nur von der veräußerung die rede aber nicht ob es sich um den aller ersten 2. 3. oder wievielten verkauf auch immer es sich handelt.
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Alt 28.11.2004, 16:17   #4 (permalink)
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-Razor- befindet sich auf einem aufstrebenden Ast

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eine gesamttransaktion darf nicht länger als 5 jahre gehen. das bedeutet hergestellt 2000 dann 3 jahre lang im lager gelegen und dann 2003 verkauft, dann ist ist garantie 2005 vorbei. der verkäufer/händler kann auch nicht mehr auf den hersteller zurückgreifen der das ding 2000 gebaut hat. das nennt man unternehmerrückgriff. also kann man die ware nach 2005 auch nicht mehr beim hersteller einschicken, weil die 5 jahre verstrichen sind und beim händler sowieso nicht weil die 2 jahre verstrichen sind.


P.S. wollt mich auch mal wieder kurz melden.
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Alt 28.11.2004, 16:25   #5 (permalink)
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freezer ist jedem bekanntfreezer ist jedem bekanntfreezer ist jedem bekanntfreezer ist jedem bekanntfreezer ist jedem bekannt

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Zitat:
Zitat von Dj Piet
ab dem 1. verkauf oder bei jedem verkauf

im bgb ist nur von der veräußerung die rede aber nicht ob es sich um den aller ersten 2. 3. oder wievielten verkauf auch immer es sich handelt.
Du musst dem Käufer die 2 Jahre Gewährleistung gewähren. Wenn er die Ware weiter verkauft, muss er dem Käufer 2 Jahre Gewährleistung geben, wenn der die dann wieder verkauft, etc.....
Als ursprünglicher Verkäufer bist Du also nur max. 2 Jahre in der Pflicht.

Bei Gebrauchtware kann die auf 1 Jahr reduziert werden und bei privat natürlich komplett ausgeschlossen werden.


Gibts bei dir da gerade einen solchen Fall?
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Alt 28.11.2004, 18:40   #6 (permalink)
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Benutzerbild von Dj Piet
 

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hab die garantie ausgeschlossen!

"keine Garantie auf Sachmängel"

er meint aber ich müsste ihm 2 jahre gewährleistungs bieten da ich mit dabei geschrieben hae das der verkaufte artikel "tadellos funktioniere"
Dj Piet ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 28.11.2004, 18:43   #7 (permalink)
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TwinView ist ein sehr geschätzer MenschTwinView ist ein sehr geschätzer MenschTwinView ist ein sehr geschätzer Mensch

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Musst du nicht da Privatverkauf.
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Alt 28.11.2004, 20:56   #8 (permalink)
Lecker Forenbrot
 
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Man muss diese Gewährleistung nur explizit ausschließen, also etwas: Keine Gewärhleistung, Garantie oder Rücknahme nach dem neuen EU Recht, da es sich um einen Privatverkauf handelt.
"Was meinen Sie, was hier los wäre, wenn mehr Menschen begreifen würden, was hier los ist?" (Volker Pispers)
Mein System@Nethands -- Alice Deluxe: Erfahrungsbericht
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Alt 29.11.2004, 06:21   #9 (permalink)
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das eben nicht da es so ein eu recht garnicht gibt.

in deutschland gilt das bgb beim privatkauf / verkauf.

bgb$ 424 und $444 wenn ich mich nicht irre.

es ist aber nicht geregelt ob es eine verjährung für gebrauchte ware gibt.

deshalb wird von jedem verkäufer so wie ich das verstehe eine gewährleistung abverlangt egal ob der artikel gestern hergestellt wurde oder schon 100 jahre alt ist.

und das ist etwas verwirrend.
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Alt 29.11.2004, 08:14   #10 (permalink)
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hmmm ob "keine Garantie auf Sachmängel" die Gewährleistung-/Sachmängelhaftung wirklich richtig ausschließt?

Geben muss man die zwei Jahre wirklich (wenn nicht ausgeschlossen), egal wie alt das Produkt ist, nur muss nach 6 Monaten der Käufer beweisen, dass die Ware schon bei Kauf eine "Macke" hatte und nun eben komplett defekt ist. So einfach wird es den Käufern also nicht gemacht....
Um was für einen Wert geht es denn?


Das angebliche EU-Recht ist ledigiglich eine EU Richtlinie, also eine Empfehlung an die EU Länder, wie ein Gesetz zum Thema Garantie im Land ausschauen kann.
Ist immer wieder lustig bei eBay zu lesen, dass fast alle sowas ausschließen.
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Alt 29.11.2004, 09:02   #11 (permalink)
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ja der ausschluss auf sachmängel schließt die garantie laut bgb vollkommen aus sofern kein mangel arglistig verschwiegen wurde.

der streitwert würde in meinem fall bei 5,40 liegen.

das mit der eu richtlinie ist echt geil hammer das sich leute darauf berufen. ich werd mal was kaufen das durch die eu richtlinie von der garantie befreit ist und das nicht offensichtlich aber beim 2. hinsehen defekt ist.

dann geh ich mit 2 kumpels anwälte ihrerseits hin und schreib ihn an das er ersatz leisten muss. und natürlich schadensersatz für den ausfall der mir dadurch entstanden ist
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Alt 29.11.2004, 14:55   #12 (permalink)
Cool Master
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Dann kommt der (Versicherungs) BETRUG
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Alt 29.11.2004, 15:25   #13 (permalink)
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wieso ? versteh ich nicht ?
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Alt 29.11.2004, 17:20   #14 (permalink)
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5,40 Euro? huiii.....

Wann hast Du die Karte eigentlich verkauft? Lief die bei ihm zuerst oder war die gleich defekt?
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Alt 29.11.2004, 17:28   #15 (permalink)
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jetzt wirds lustig

er hat sie noch garnicht die auktion lief gestern erst aus
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Alt 29.11.2004, 17:37   #16 (permalink)
Hardware Freak
 
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öhmmm.... was will er denn genau?
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Alt 29.11.2004, 17:47   #17 (permalink)
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das ich ihm 2 jahre gewährleistung auf die grafikkarte gebe ...
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Alt 29.11.2004, 18:02   #18 (permalink)
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"Keine Garantie auf Sachmängel" ist da wohl etwas unglücklich gewählt (z.B.: "Verkauf erfolgt unter Ausschluss der Gewährleistung/Sachmängelhaftung" wäre da eindeutiger gewesen).
Das sind jetzt wohl juristische Spitzfindigkeiten, ob Du damit was ausgeschlossen hast oder nicht (ich glaube eher nicht, bin aber natürlich kein Jurist.... bzw. eher Hobby-Jurist der ein paar Gesetze kennt ).
Die Gewährleistung bringt ihm aber nicht viel, da Du als Privatperson verkauft hast und er daher von Anfang an in der Beweispflich ist. Auch wenn die Karte schon bei ihm defekt ankommt, müsste er mit einem Gutachten (! eine Bescheinigung vom Computerladen oder so bringt ihm nix) beweisen, dass die nicht beim ihm kaputt ging sondern schon bei dir ne Macke hatte.
Solch ein Gutachten kostet mehrere hundert Euro, so dass er es wohl kaum drauf ankommen läßt.
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Alt 29.11.2004, 18:37   #19 (permalink)
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"keine Garantie auf Sachmängel" hab ich von einem Anwalt !

Aber du hast recht ich werd meinen Spruch mal etwas genauer an das BGB anpassen !

so in etwa


"Privatverkauf / Haftungsausschluß !

Ich übernehme keine Garantie auf Sachmängelfreiheit nach dem Erhalt der Ware,
es sei denn eine Beschaffenheit wird explizit ausgewiesen und für diese eine Garantie übernommen.

Dieser angebotene Artikel ist frei von mir bekannten Mängeln.

Siehe auch BGB § 433, § 434, § 435, § 442, § 444"
Dj Piet ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 29.11.2004, 20:34   #20 (permalink)
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jaja, wenn man einen Anwalt mal losläßt versteht der Normalbürger nur noch Bahnhof.
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Alt 29.11.2004, 21:21   #21 (permalink)
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obwohl geht ist grad eben auf meinem mist gewachsen
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Alt 29.11.2004, 21:27   #22 (permalink)
Hardware Freak
 
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schon klar. Habe damit auch den Spruch "keine Garantie auf Sachmängelhaftung" gemeint.

In meinen Auktionen steht meistens (wenn keine Restgarantie mehr vorhanden, ansonsten leicht abgewandelt):
Fragen bitte ich vor Auktionsende zu stellen.
Die Angaben wurden nach besten Wissen und Gewissen gemacht.
Der Verkauf erfolgt von privat und unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung / Sachmängelhaftung.
Eine Garantie oder Rücknahme biete ich nicht an.
Falls Sie mit diesen Bedingungen nicht einverstanden sind, bieten Sie bitte nicht mit. Danke!


Da wissen die Leute gleich wo Sie dran sind
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Alt 01.12.2004, 12:04   #23 (permalink)
Boardopi
 
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Catweazle ist einfach richtig nettCatweazle ist einfach richtig nettCatweazle ist einfach richtig nettCatweazle ist einfach richtig nett

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Hi,

also nach BGB schuldet der Verkäufer dem Käufer einen Artikel mittlerer Art ung Güte frei von Sachmängeln beim Gefahrübergang auf den Käufer
(Gewährleistung)
Jetzt kommt der Knackpunkt:

Wer definiert den Begriff "mittlerer Art und Güte" bei gebrauchten Gegenständen?

Aber bei dem Streitwert wird sich wohl kein Richter Gedanken drum machen, was Dein Erklärungswille bei "keine Haftung für Sachmängel" im Zusammenhang mit einer gebrauchten Karte war.

Etwas anderes ist die Herstellergarantie,
die der Hersteller auf sein Produkt gewährt.

Produkthaftung ist wieder etwas anderes, das ist, wenn der Hersteller dafür geradesteht, dass sein Produkt bei bestimmungsgem. Gebrauch irgendwem irgendwelche Schäden zugefügt hat (gilt imho auch gegenüber einem dritten).

Gruesslies

Weazle
Catweazle ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 01.12.2004, 12:26   #24 (permalink)
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Zitat:
Zitat von Catweazle
Hi,

also nach BGB schuldet der Verkäufer dem Käufer einen Artikel mittlerer Art ung Güte frei von Sachmängeln beim Gefahrübergang auf den Käufer
(Gewährleistung)
Jetzt kommt der Knackpunkt:

Wer definiert den Begriff "mittlerer Art und Güte" bei gebrauchten Gegenständen?

Aber bei dem Streitwert wird sich wohl kein Richter Gedanken drum machen, was Dein Erklärungswille bei "keine Haftung für Sachmängel" im Zusammenhang mit einer gebrauchten Karte war.

Etwas anderes ist die Herstellergarantie,
die der Hersteller auf sein Produkt gewährt.

Produkthaftung ist wieder etwas anderes, das ist, wenn der Hersteller dafür geradesteht, dass sein Produkt bei bestimmungsgem. Gebrauch irgendwem irgendwelche Schäden zugefügt hat (gilt imho auch gegenüber einem dritten).

Gruesslies

Weazle
Bei Verkauf von privat ist der Gefahrenübergang bei Übergabe an den Post- oder Paket-Dienst. Eine ausreichende Verpackung ist natürlich Pflicht (ansonsten haftet man trotzdem).

"mittlerer Art und Güte": Bei einem gebrauchten Produkt muss man Gebrauchsspuren akzeptieren, falls nicht anders angegeben.
So kann ein Buch schonmal die eine oder andere Knick-Ecke haben und darf an einem Computer-Gehäuse schon der eine oder andere kleine Kratzer oder etwas Dreck sein.
Bei einer Grafikkarte kann es eine verknitterte Anleitung oder ein nicht mehr ganz so leiser Lüfter (richtig rattern darf der aber natürlich nicht) sein.

Defekte, die einen ordentlichen Gebrauch verhindern, darf es aber nicht geben.
freezer ist offline   Mit Zitat antworten
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Stichworte
gewährleistung, produkthaftung, verjährung


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