Ein über 18 Jahre altes Kind darf nicht höhere Einkünfte als 7680,- EURO (2006) im Jahr beziehen, damit Kindergeld bezogen werden kann. Nähere Einzelheiten werden in der Kindergeldauszahlungsverordnung (KAV) geregelt. Informationen erhält man auch beim Arbeitsamt (Familienkasse).
Eltern bekommen längstens bis zum vollendeten 27. Lebensjahr ihres Kindes (plus Zivil-/Wehrdienstzeit) Kindergeld (seit 2002 je 154 EUR/Monat für die ersten drei Kinder und 179 EUR/Monat für jedes weitere Kind), aber ab dem 18. Lebensjahr des Kindes nur dann noch, wenn die Einkünfte des in Ausbildung Befindlichen bzw. Studenten im Jahr unter 7680,- EUR liegen.
Es ist zumindest eine Überlegung wert, auf ein paar EUR an eigenem Verdienst zu verzichten, da jährlich doch mindestens 1848 EUR Kindergeld auf dem Spiel stehen, für die nicht gearbeitet werden muss...
Zu den Einkünften und Bezügen des Kindes zählt übrigens auch ein Bafög-Zuschuss (abzgl. einer jährlichen Pauschale), das Bafög-Darlehen bleibt dagegen unberücksichtigt.
Von den Einkünften des Kindes darf die Werbungskostenpauschale in Höhe von 1044 Euro immer abgezogen werden, sind höhere Werbungskosten entstanden, dürfen diese mit Beleg ebenfalls geltend gemacht werden. Absetzbar sind u.a.
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Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte das stimmt meines Wissens nach so nicht !
- Beiträge zu Berufsverbänden und Gewerkschaften
- Arbeitsmittel
- Häusliches Arbeitszimmer
- Doppelte Haushaltsführung
- Reisekosten
- Bewerbungskosten
- Kontoführungsgebühren
- Unfallkosten
- Fortbildungskosten
Nicht abgezogen werden dagegen Vorsorgeaufwendungen wie z.B. Krankenversicherung, Renten- und Pflegeversicherung sowie private Versicherungen etc.
Tipp: Manchmal entscheidet die Kindergeldkasse entgegen den Angaben im Steuerbescheid, dass Werbungskosten teilweise oder ganz nicht abgezogen werden. Dann hilft evt. ein Einspruch mit Hinweis auf ein Urteil des Finanzgerichtes Rheinland-Pfalz (FG Rheinland-Pfalz 5 K 3400/9

, in dem betont wird, dass Einkommensteuerbescheide auch für die Familienkasse bindend seien und eine Abweichung nur in Ausnahmefällen möglich sei.
Liegen die Voraussetzungen für einen Kindergeldanspruch nicht das ganze Jahr über vor, wird die Einkommensgrenze auf die anspruchsberechtigten Monate umgerechnet, also 7680 EUR / 12 Monate = 640 EUR Einkommensgrenze für jeden Monat, an dem ein Kindergeldanspruch vorlag.
EDIT: ich poste es heute abend wenn meine Freundin wieder da ist, dann hinterlege ich meine Aussage auch mit entsprechenden Gesetzestesten ...