Der Bundesrat hat heute einer Änderung des Strafgesetzbuches zugestimmt. Darin heißt es:
§ 202c Vorbereiten des Ausspähens und Abfangens von Daten
(1) Wer eine Straftat nach § 202a oder § 202b vorbereitet, indem er
1. Passworte oder sonstige Sicherungscodes, die den Zugang zu Daten (§ 202a Abs. 2) ermöglichen, oder
2. Computerprogramme, deren Zweck die Begehung einer solchen Tat ist, herstellt, sich oder einem anderen verschafft, verkauft, einem anderen überlässt,
verbreitet oder sonst zugänglich macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Siehe auch
http://www.bmj.bund.de/media/archive/1317.pdf Trojaner sind Programme, die im Hintergrund (ohne Zustimmung des Anwenders) laufen. In der Regel vervielfältigen sie sich durch sogenannte Computerwürmer. Insbesondere eignen sich Trojaner dazu,
Daten und Passwörter auszuspähen.
Trojaner kann man sich durch E-Mails bzw. schadhafte Dateianhänge, infizierte Programme oder dem Besuch verseuchter Webseiten einfangen, was besonders leicht passiert, wenn der PC-Nutzers bekannte Sicherheitslücken auf seinem Betriebssystem nicht durch Updates geschlossen hat oder ganz neue Sicherheitslücken existieren.
Wie schwerwiegend die Rechtssprechung die Verbreitung von Trojanern durch das Nichtstopfen von Sicherheitslücken beurteilen wird, bleibt abzuwarten. In jedem Fall schützt mangelndes technisches Knowhow und auch Unwissenheit nicht vor Strafe, wie das
Urteil gegen einen WLAN-Besitzer gezeigt hat, dem eine mangelnde Absicherung seines Netzwerks zum Verhängnis wurde.
Damit ist prinzipiell die Freiheitsstrafe auch für einen normalen PC-Nutzer möglich, der sich durch mangelnde Vorsicht oder auch neue Sicherheitslücken einen Trojaner einfängt, der sich durch entsprechende Programmroutinen (Würmer) vervielfältigt.
Der neue Paragraph stellt auch eine besondere Gefahr für Programmierer dar, falls diese Sicherheitssysteme testen wollen, und ist von sehr vielen Sicherheitsexperten
heftig kritisiert worden.