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Störhaftung: Abmahnungen bei Filesharing weiterhin möglich?

Dienstag, 31. Mai. 2016 09:06 - [tj] - Quelle: t-online.de

Das Gesetz zur Abschaffung der Störhaftung hat eine Hintertür für die Abmahnindustrie. Weiterhin Kosten für Anbeiter möglich.

Wenn Donnerstag nach langem hin und her die Störhaftung für private WLANs abgeschafft wird, ist das Problem einer Abmahnung nach wie vor nicht vom Tisch. Der Verein Digitale Gesellschaft hat vor "Hintertüren für die Abmahnindustrie" gewarnt. Demnach seien WLAN-Anbieter nach der Abschaffung der Störhaftung zwar nicht mehr pauschal für das Surfverhalten der Nutzer verantwortlich und müssen entsprechend auch keinen Schadensersatz zahlen, doch anders als Provider profitieren private Anbieter nicht vom sogenannten Providerprivileg, das besagt, dass Provider für fremde Inhalte nicht oder nur sehr eingeschränkt haftbar gemacht werden können.

Somit steht es der Abmahnindustrie weiter offen, WLAN-Anbieter bei einem Missbrauch der Nutzer - etwa bei unerlaubtem Filesharing - abzumahnen und einen Unterlassungsanspruch geltend zu machen. In Folge dessen müssten die WLAN-Anbieter die Anwaltskosten der abmahnenden Instanz zahlen.

Von einer tatsächlich und allumfänglichen Abschaffung der Störerhaftung könne nur dann die Rede sein, wenn WLAN-Betreiber nicht mehr damit rechnen müssten, für Rechtsverstöße Dritter kostenpflichtig abgemahnt zu werden, verdeutlicht Volker Tripp, Geschäftsführer des Vereins.

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