Zitat:
Zitat von discus nach alten deutschem recht, hat man einen gesetzlichen und einklagbaren garantie anspruch auf alle neuen artikel, die man in geschäft oder versant gekauft hatte, wenn der wert über 5 DM lag, 1/2 jahr von gesetz, darüber hinaus waren freiwillige leistungen. |
Falsch! Dann zeige mir mal bitte die Auszüge, wo dieses "Recht" verankert ist.
Das BGB beinhaltet nur Gewährleistungsbestimmungen:
http://dejure.org/gesetze/BGB/433.html http://dejure.org/gesetze/BGB/434.html http://dejure.org/gesetze/BGB/435.html Zitat:
Zitat von discus garantie war nie eine freiwillige sache gewesen, sondern rechtsanspruch, durch das eu recht hat sich die garantie auf 24 monate verlängert. |
Falsch! Dieses angebliche "EU Recht" ist die
Richtlinie 99/44/EG , eine
Richtlinie für Gesetze der EU Länder, aber KEIN Gesetz im eigentlichen Sinne. Diese Richtlinie beschreibt "Richtlinie zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter". Das ist ein grobes Rahmenwerk von
Empfehlungen, an die sich Verkäufer oder Hersteller halten sollten (sollten! nicht MÜSSEN!), wenn sie eine freiwillige Garantie anbieten.
siehe z.B.:
(21) Bei bestimmten Warengattungen ist es üblich, daß die Verkäufer oder die Hersteller auf ihre Erzeugnisse Garantien gewähren, die die Verbraucher gegen alle Mängel absichern, die innerhalb einer bestimmten Frist offenbar werden können. Diese Praxis kann zu mehr Wettbewerb am Markt führen. Solche Garantien stellen zwar rechtmäßige Marketinginstrumente dar, sollten jedoch den Verbraucher nicht irreführen. Um sicherzustellen, daß der Verbraucher nicht irregeführt wird, sollten die Garantien bestimmte Informationen enthalten, unter anderem eine Erklärung, daß die Garantie nicht die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers berührt. e) "Garantie" jede von einem Verkäufer oder Hersteller gegenüber dem Verbraucher ohne Aufpreis eingegangene Verpflichtung, den Kaufpreis zu erstatten, das Verbrauchsgut zu ersetzen oder nachzubessern oder in sonstiger Weise Abhilfe zu schaffen, wenn das Verbrauchsgut nicht den in der Garantieerklärung oder in der einschlägigen Werbung genannten Eigenschaften entspricht; Zitat:
Zitat von discus bei versteigerungen oder anderen sachen hat man keinen anspruch auf garantie gegen dem auktionator, garantie ist aber oft übertragbar, wenn also ich einen gebrauchten PC der 3 monate alt ist, privat kaufte so hat dieser noch garantie, diese ansprüche maß man aber nicht gegen den verkäufer, sondern dem hersteller geltet machen. |
Wie oben schon geschrieben, kann man Garantieansprüche nur geltend machen wenn ein Hersteller oder Verkäufer auch welche gewährt. Auch können die vom Hersteller so ausgelegt sein, dass die NICHT übertragbar sind, also nur für den Erstbesitzer gelten. Garantiebedingungen können vom Hersteller also frei bestimmt werden. Die
Gewährleistung ist aber Produktgebunden, also auch "übertragbar" (erlischt also nicht beim Verkauf).
Bei richtigen Versteigerungen hat man jedoch keine Garantieansprüche? jedoch sind z.B. die bei eBay angebotenen "Auktionen" keine Versteigerungen (gab es schon entsprechende Urteile), daher bleibt die Gewährleistung erhalten.
Wie schon erwähnt kann man als privater Verkäufer diese bei Gebrauchtwaren aber ausschließen, also Händler nicht (2Jahre grundsätzlich, bei gebrauchter Ware auf minimal 1 Jahr möglich).
... mir isses egal ob du es mir glaubst oder nicht. Die Erfahrungen zeigen leider, dass gerade bei eBay viele User genauso wenig Ahnung davon haben wie du, denn tausende schließen angebliche "Garantieverpflichten" eines angeblichen "EU Gesetzes" aus... ist natürlich alles Blödsinn.
Falls du mir noch immer nicht glaubst, empfehle ich (nochmal!):
http://www.knetfeder.de/kleinkariert/recht-eu.html http://dejure.org/gesetze/BGB http://www.auktionen-faq.de/rechtliches/#424 http://www.internetrecht-rostock.de/gewaehrleistung.htm http://www.informationweek.de/channe...l01/012326.htm
Wenn dich auch das nicht überzeugt, bist du noch ******
als ich dachte.