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smoek 26.03.2005 08:36

Umsatzsteuergesetz
 
Hi,

Ich hab vor, auf meiner gekauften Domain tinypic.de n bissl Werbung zu machen, falls da sich mal wer vertippt :)
Hab aber grade was gesehen, wo ich mir gedacht habe ich frag mal nach.. so ganz blick ich da nämlich nicht durch - UStG §19 hab ich zwar mal gelesen, aber so recht verstanden 8O..
[quote=adbutler.de]
Wichtige Hinweise:
Sollten Sie vorsteuerabzugsberechtigt sein, müssen Sie die Umsatzsteuer selbständig an ihr zuständiges Finanzamt melden und abführen.

Nach § 19 UStG wird die Umsatzsteuer nicht erhoben, wenn die Umsätze zzgl. Umsatzsteuer eines im Inland ansässigen Unternehmers im vorangegangenen Kalenderjahr 16.620 EUR nicht überstiegen haben und im laufenden Kalenderjahr 50.000 EUR voraussichtlich nicht übersteigen werden. Im Zweifelsfall sollte Sie sich bei Ihrem zuständigen Finanzamt erkundigen.

Falls Sie angeben vorsteuerabzugsberechtigt zu sein und die Umsatzsteuer nicht an Ihr zuständiges Finanzamt melden machen Sie sich strafbar!
[/quote]hab Angst dass ich mir da was einhandle.
Muss ich da überhaupt was tun? Immerhin bin ich ja noch einige Jawhre lang minderjährig.

Noch den §19 UStG (noch in DM, aber die Beträge stehen ja oben, und sind für mich sowieso nicht interessant)
[quote=UStG]§ 19.


(1) Die für Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 geschuldete Umsatzsteuer wird von Unternehmern, die im Inland oder in den in § 1 Abs. 3 bezeichneten Zollfreigebieten ansässig sind, nicht erhoben, wenn der in Satz 2 bezeichnete Umsatz zuzüglich der darauf entfallenden Steuer im vorangegangenen Kalenderjahr 25.000 Deutsche Mark nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 100.000 Deutsche Mark voraussichtlich nicht übersteigen wird. Umsatz im Sinne des Satzes 1 ist der nach vereinnahmten Entgelten bemessene Gesamtumsatz, gekürzt um die darin enthaltenen Umsätze von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens. Satz 1 gilt nicht für die nach § 14 Abs. 3 geschuldete Steuer. In den Fällen des Satzes 1 finden die Vorschriften über die Steuerbefreiung innergemeinschaftlicher Lieferungen (§ 4 Nr. 1 Buchstabe b, § 6a), über den Verzicht auf Steuerbefreiungen (§ 9), über den gesonderten Ausweis der Steuer in einer Rechnung (§ 14 Abs. 1), über die Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummern in einer Rechnung (§ 14a Abs. 2) und über den Vorsteuerabzug (§ 15) keine Anwendung. § 15a ist nur anzuwenden, wenn sich die für den Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse bei einem Wirtschaftsgut ändern, das von dem Unternehmer bereits vor Beginn des Zeitraums erstmalig verwendet worden ist, in dem die Steuer nach Satz 1 nicht erhoben wird.

(2) Der Unternehmer kann dem Finanzamt bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung (§ 18 Abs. 3 und 4) erklären, daß er auf die Anwendung des Absatzes 1 verzichtet. Nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung bindet die Erklärung den Unternehmer mindestens für fünf Kalenderjahre. Sie kann nur mit Wirkung von Beginn eines Kalenderjahres an widerrufen werden. Der Widerruf ist spätestens bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung des Kalenderjahres, für das er gelten soll, zu erklären.

(3) Gesamtumsatz ist die Summe der steuerbaren Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 abzüglich folgender Umsätze:
1. der Umsätze, die nach § 4 Nr. 8 Buchstabe i, Nr. 9 Buchstabe b und Nr. 11 bis 28 steuerfrei sind;
2. der Umsätze, die nach § 4 Nr. 8 Buchstabe a bis h, Nr. 9 Buchstabe a und Nr. 10 steuerfrei sind, wenn sie Hilfsumsätze sind.
Soweit der Unternehmer die Steuer nach vereinnahmten Entgelten berechnet (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Satz 4 und 5 oder § 20), ist auch der Gesamtumsatz nach diesen Entgelten zu berechnen. Hat der Unternehmer seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit nur in einem Teil des Kalenderjahres ausgeübt, so ist der tatsächliche Gesamtumsatz in einen Jahresgesamtumsatz umzurechnen. Angefangene Kalendermonate sind bei der Umrechnung als volle Kalendermonate zu behandeln, es sei denn, daß die Umrechnung nach Tagen zu einem niedrigeren Jahresgesamtumsatz führt.

(4) Absatz 1 gilt nicht für die innergemeinschaftlichen Lieferungen neuer Fahrzeuge. § 15 Abs. 4a ist entsprechend anzuwenden[/quote]

Danke fürs auseinanderwirren..

Andreas 26.03.2005 09:15

AW: Umsatzsteuergesetz
 
Wenn du minderjährig bist, darfst du eigentlich garkeine Geschäfte tätigen. Dazu brauchst du die Zustimmung deiner Eltern und des Vormundschaftgerichtes. Dann wirst du allerdings wie ein Erwachsener behandelt.

Im Grunde könntest du ja bis zur einer gewissen Summe steuerfrei Geld durch Werbung verdienen. Das Problem bei einer Homepage aber ist, dass du laut Gesetz, sobald du Werbung freischaltest, ein ordentliches Impressum brauchst.

Also kommst du nicht durm herum dir eine Zustimmung und eine Umsatz Steuer ID vom Finanzamt einzuholen.

smoek 26.03.2005 10:33

AW: Umsatzsteuergesetz
 
Das heisst jetz praktisch für mich - dass ich beim Finanzamt mit Zustimmung meiner Eltern bzw Einverständniserklärung ne Steuernummer beantragen muss, oder? Wie macht man denn sowas? :\
Weiss nicht ob sich der Aufwand lohnt, vielleicht verkauf ich die Domain gleich - wieviel krieg ich denn für tinypic.de ? Schon paar 100 €.. oder? *hoff*

Andreas 26.03.2005 13:29

AW: Umsatzsteuergesetz
 
Also ich wüsste jetzt spontan nicht, wer deine Domain jetzt so dringend bräuchte, um da seine Bilder abzuladen. Eine Domain ist nur dann was wert, wenn wirtschaftlicher Bedarf besteht. Das ist aber bei einem Namen wie tinypics.de eher zu bezweifeln. Daher glaub ich auch nicht, dass du dafür überhaupt einen Käufer findest.

Es gibt ja genug Domain Börsen und viele der Domains dort finden überhaupt keinen Käufer, auch wenn dafür weit weniger verlangt wird als 100 Euro.

So, zu deiner anderen Frage. Du brauchst die Zustimmung deiner Eltern [b]und[/b] des Gerichts. Die müssen dann einen Antrag bei Gericht stellen. Wieviel der kostet, kann ich dir aber leider nicht sagen.

Dj Piet 26.03.2005 14:06

AW: Umsatzsteuergesetz
 
willst du dem werbenden ne rechnung ausstellen für die werbung die du von ihm schaltest ?

ich denke nicht ! also hast du keine einnahmen die du versteuern müsstest.

machs einfach und fertig wen interessiert das denn und wenn einer fragt bekommst du eben für 10.000 klicks vom werbenden nen einkaufsgutschein über 10 euro !

in einem impressum muss auch nicht zwangsläufig eine ust. nr oder ust. id nr. stehen es gibt auch gewerbetreibende die nur nettorechnungen ausstellen die bekommen dann keine !

smoek 26.03.2005 14:17

AW: Umsatzsteuergesetz
 
[QUOTE=Andreas TweakPC]Also ich wüsste jetzt spontan nicht, wer deine Domain jetzt so dringend bräuchte, um da seine Bilder abzuladen. Eine Domain ist nur dann was wert, wenn wirtschaftlicher Bedarf besteht. Das ist aber bei einem Namen wie tinypics.de eher zu bezweifeln. Daher glaub ich auch nicht, dass du dafür überhaupt einen Käufer findest.
Es gibt ja genug Domain Börsen und viele der Domains dort finden überhaupt keinen Käufer, auch wenn dafür weit weniger verlangt wird als 100 Euro.[/quote]
Naja, ich dachte mir eben weil Tinypic.com so wütet (fast jede Sekunde n neues Bild), registrier ich mal tinypic.de und wenn sich wer vertippt kassier ich Geld für die Werbung :) oder auch so.. Aber für ein eigenes Bilder-management müsste ich lang programmieren, und obs sich dann lohnen würde... wäre mir zu viel Arbeit, und erstmal hätte ich ja auch keine Werbepartner, womit ich überhaupt was dabei verdienen könnte.
[Quote=Andreas TweakPC]
So, zu deiner anderen Frage. Du brauchst die Zustimmung deiner Eltern [b]und[/b] des Gerichts. Die müssen dann einen Antrag bei Gericht stellen. Wieviel der kostet, kann ich dir aber leider nicht sagen.[/QUOTE]
Ich brauch eine gerichtliche Verfügung, wenn ich Geld verdienen will ?! :\

@Piet: Ich kann die Werbung quasi buchen und krieg pro Klick, Verkauf, ect. bestimmte Beträge oder Prozentsätze, solche Systeme wie Adbutler kennst du bestimmt.

Andreas 26.03.2005 16:23

AW: Umsatzsteuergesetz
 
Das ist falsch Piet. Sobald du Werbung schaltest, handelst du gewerblich und dann muss du auch die entsprechenden Angaben im Impressum haben, sonst hast du ratzfatz ne Abmahnung am Hals, die dich richtig Asche kostet.

Wer gewerblich im Internet auftritt, muss sich halt dem strengerem Gesetz unterwerfen, und das verlangt halt mehr als das normale Gesetz für Kleingewerbe Treibende, die nix mit Internet am Hut haben.

Es gibt halt spezielle Regeln, die nur für den gewerblichen Internetauftritt gelten. Dies muss man beachten und Unwissenheit schützt dich nicht. Aber schon alleine zum Schutz vor einer Abmahnung sollte man das machen, den sonst ist man schneller seine Kohle los, eh man einen Cent damit verdient hat.

Und seine Eltern durfen sich dann freuen die Kosten der Abmahnung zu tragen. Was die dann dazu wohl sagen werden???


Und ja, du brauchst die Zustimmung eines Vormundschaftsgerichts, da du ja noch minderjährig bist, Minderjährige sind halt beschränkt geschäftsfähig. D.h. sie durfen nur Geschäfte tätigen, die einseitig vorteilhaft sind. Alle anderen bedürfen der Einwilligung oder Genehmigung deines Vormundes.

Im Klartext heisst das also, du kannst nur solche Geschäfte abschließen, die dir keinen Nachteil bringen. Dabei ist unbeachtlich, ob du dafür eine Gegenleistung erlangst. Also kannst du im Grunde nur einen Schenkungsvertrag ohne die Zustimmung abschliessen. Wenn dir also jemand was schenken möchte. Umgekehrt gehts nicht, da du durch das Veschenken einen Nachteil erleidest.

Einen Nachteil hast du aber auch, wenn du allein durch deinen gewerblichen Auftritt eine Haftung begründest, was in dem Fall ja gegeben wäre, da du für die Inhalte deine gewerblichen Seite voll haften müsstest.

smoek 29.03.2005 11:59

AW: Umsatzsteuergesetz
 
hmm.. dann werd ich das wohl seinlassen und die Domain einfach parken.
Danke für die Hilfe


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