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Heison 07.08.2007 11:33

Staatsanwaltschaft Hamburg: Glaube kann das Recht beugen
 
In einer Antwort der Staatsanwaltschaft Hamburg auf eine Strafanzeige einer Frau, die die Verfassungswidrigkeit des Korans prüfen lassen wollte, finden sich zwei höchstinteressante Passagen. In ihnen legt die Staatsanwältin Frau. Dr. Kühne dar, dass strafbare Handlungen, die sich aus Glaubensüberzeugungen ableiten, nicht immer bzw. nicht immer wie üblich geahndet werden müssen. Vielmehr sei eine Verurteilung ggf. eine "übermäßige" bzw. die "Menschenwürde verletzende soziale Reaktion".

Ob der Staatsanwältin Artikel 3 des Grundgesetzes in diesem Fall wirklich präsent war, ist zweifelhaft. Dieser lautet nämlich: Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. Ebenso gilt die Menschenwürde für alle Menschen - auch für die [B]Opfer[/B] von Straftaten.

Des Weiteren schützt der mehrfach zitierte Artikel 4 (1) GG nach der Logik der Staatsanwaltschaft ggf. auch strafbare Handlungen von politischen Extremisten, denn in diesem Artikel wird nicht nur die Freiheit des "religiösen" Bekenntnisses geschützt, sondern auch die Freiheit des "weltanschaulichen" Bekenntnisses.

Für mich sind die Ausführungen der Staatsanwaltschaft daher ein erneutes Indiz, dass die Glaubensfreiheit in Deutschland in Teilen der staatlichen Institutionen offenbar einen Status genießt, der nicht nur den gesellschaftlichen Frieden durch (radikalisierte) Gläubige gefährden kann, sondern letztlich auch Recht und Gesetz bzw. die Werteordnung des Grundgesetzes auf den Kopf stellen kann.

Hier die Auszüge der Begründung:

[B][I]Wer sich in einer konkreten Situation durch seine Glaubensüberzeugung zu einem Tun oder Unterlassen bestimmen lässt, kann mit den in der Gesellschaft herrschenden sittlichen Anschauungen und den auf sie gegründeten Rechtspflichten in Konflikt geraten. Verwirklicht er durch dieses Verhalten nach herkömmlicher Auslegung einen Straftatbestand, so ist im Lichte des Artikel 4 Abs. 1 GG zu fragen, ob unter den besonderen Umständen des Falles eine Bestrafung den Sinn staatlichen Strafens überhaupt noch erfüllen würde. Ein solcher Täter lehnt sich nicht aus mangelnder Rechtsgesinnung gegen die staatliche Rechtsordnung auf. Er sieht sich vielmehr in eine Grenzsituation gestellt, in der die allgemeine Rechtsordnung mit dem persönlichen Glaubensgebot in Widerstreit tritt und er fühlt die Verpflichtung, hier dem höheren Gebot des Glaubens zu folgen.[/I][/B]

[I][B]Die sich aus Artikel 4 Abs. 1 GG ergebende Pflicht aller öffentlichen Gewalt, die ernste Glaubensüberzeugung in weitesten Grenzen zu respektieren, muss immer dann zu einem [B]Zurückweichen des Strafrechts[/B] führen, wenn der konkrete Konflikt zwischen einer nach allgemeinen Anschauungen bestehenden Rechtspflicht und einem Glaubensgebot den Täter in eine seelische Bedrängnis bringt, der gegenüber sich die kriminelle Bestrafung als eine übermäßige und daher seine Menschenwürde verletzende soziale Reaktion darstellen würde (vgl. BverfG NJW 1972, 327 (328,329)).[/B][/I]

[URL="http://www.politicallyincorrect.de/2007/08/staatsanwaltschaft-koran-ist-verfassungsgemaess/#more-3219"]Staatsanwaltschaft: Koran ist verfassungsgemäß - Politically Incorrect[/URL]


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