Hi,
also nach BGB schuldet der Verkäufer dem Käufer einen Artikel mittlerer Art ung Güte frei von Sachmängeln beim Gefahrübergang auf den Käufer
(Gewährleistung)
Jetzt kommt der Knackpunkt:
Wer definiert den Begriff "mittlerer Art und Güte" bei gebrauchten Gegenständen?
Aber bei dem Streitwert wird sich wohl kein Richter Gedanken drum machen, was Dein Erklärungswille bei "keine Haftung für Sachmängel" im Zusammenhang mit einer gebrauchten Karte war.
Etwas anderes ist die Herstellergarantie,
die der Hersteller auf sein Produkt gewährt.
Produkthaftung ist wieder etwas anderes, das ist, wenn der Hersteller dafür geradesteht, dass sein Produkt bei bestimmungsgem. Gebrauch irgendwem irgendwelche Schäden zugefügt hat (gilt imho auch gegenüber einem dritten).
Gruesslies
Weazle |