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Alt 26.03.2005, 08:36   #1 (permalink)
smoek
Stickstoff Junkie
 
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Standard Umsatzsteuergesetz

Hi,

Ich hab vor, auf meiner gekauften Domain tinypic.de n bissl Werbung zu machen, falls da sich mal wer vertippt
Hab aber grade was gesehen, wo ich mir gedacht habe ich frag mal nach.. so ganz blick ich da nämlich nicht durch - UStG §19 hab ich zwar mal gelesen, aber so recht verstanden ..
Zitat:
Zitat von adbutler.de
Wichtige Hinweise:
Sollten Sie vorsteuerabzugsberechtigt sein, müssen Sie die Umsatzsteuer selbständig an ihr zuständiges Finanzamt melden und abführen.

Nach § 19 UStG wird die Umsatzsteuer nicht erhoben, wenn die Umsätze zzgl. Umsatzsteuer eines im Inland ansässigen Unternehmers im vorangegangenen Kalenderjahr 16.620 EUR nicht überstiegen haben und im laufenden Kalenderjahr 50.000 EUR voraussichtlich nicht übersteigen werden. Im Zweifelsfall sollte Sie sich bei Ihrem zuständigen Finanzamt erkundigen.

Falls Sie angeben vorsteuerabzugsberechtigt zu sein und die Umsatzsteuer nicht an Ihr zuständiges Finanzamt melden machen Sie sich strafbar!
hab Angst dass ich mir da was einhandle.
Muss ich da überhaupt was tun? Immerhin bin ich ja noch einige Jawhre lang minderjährig.

Noch den §19 UStG (noch in DM, aber die Beträge stehen ja oben, und sind für mich sowieso nicht interessant)
Zitat:
Zitat von UStG
§ 19.


(1) Die für Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 geschuldete Umsatzsteuer wird von Unternehmern, die im Inland oder in den in § 1 Abs. 3 bezeichneten Zollfreigebieten ansässig sind, nicht erhoben, wenn der in Satz 2 bezeichnete Umsatz zuzüglich der darauf entfallenden Steuer im vorangegangenen Kalenderjahr 25.000 Deutsche Mark nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 100.000 Deutsche Mark voraussichtlich nicht übersteigen wird. Umsatz im Sinne des Satzes 1 ist der nach vereinnahmten Entgelten bemessene Gesamtumsatz, gekürzt um die darin enthaltenen Umsätze von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens. Satz 1 gilt nicht für die nach § 14 Abs. 3 geschuldete Steuer. In den Fällen des Satzes 1 finden die Vorschriften über die Steuerbefreiung innergemeinschaftlicher Lieferungen (§ 4 Nr. 1 Buchstabe b, § 6a), über den Verzicht auf Steuerbefreiungen (§ 9), über den gesonderten Ausweis der Steuer in einer Rechnung (§ 14 Abs. 1), über die Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummern in einer Rechnung (§ 14a Abs. 2) und über den Vorsteuerabzug (§ 15) keine Anwendung. § 15a ist nur anzuwenden, wenn sich die für den Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse bei einem Wirtschaftsgut ändern, das von dem Unternehmer bereits vor Beginn des Zeitraums erstmalig verwendet worden ist, in dem die Steuer nach Satz 1 nicht erhoben wird.

(2) Der Unternehmer kann dem Finanzamt bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung (§ 18 Abs. 3 und 4) erklären, daß er auf die Anwendung des Absatzes 1 verzichtet. Nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung bindet die Erklärung den Unternehmer mindestens für fünf Kalenderjahre. Sie kann nur mit Wirkung von Beginn eines Kalenderjahres an widerrufen werden. Der Widerruf ist spätestens bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung des Kalenderjahres, für das er gelten soll, zu erklären.

(3) Gesamtumsatz ist die Summe der steuerbaren Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 abzüglich folgender Umsätze:
1. der Umsätze, die nach § 4 Nr. 8 Buchstabe i, Nr. 9 Buchstabe b und Nr. 11 bis 28 steuerfrei sind;
2. der Umsätze, die nach § 4 Nr. 8 Buchstabe a bis h, Nr. 9 Buchstabe a und Nr. 10 steuerfrei sind, wenn sie Hilfsumsätze sind.
Soweit der Unternehmer die Steuer nach vereinnahmten Entgelten berechnet (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Satz 4 und 5 oder § 20), ist auch der Gesamtumsatz nach diesen Entgelten zu berechnen. Hat der Unternehmer seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit nur in einem Teil des Kalenderjahres ausgeübt, so ist der tatsächliche Gesamtumsatz in einen Jahresgesamtumsatz umzurechnen. Angefangene Kalendermonate sind bei der Umrechnung als volle Kalendermonate zu behandeln, es sei denn, daß die Umrechnung nach Tagen zu einem niedrigeren Jahresgesamtumsatz führt.

(4) Absatz 1 gilt nicht für die innergemeinschaftlichen Lieferungen neuer Fahrzeuge. § 15 Abs. 4a ist entsprechend anzuwenden
Danke fürs auseinanderwirren..
Linux is like a tipi: no windows, no gates, apache inside
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