AW: Anwalt/emule Klingt erstmal recht interessant.
§ 106 Unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke (1) Wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen ohne Einwilligung des Berechtigten ein Werk oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines Werkes vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar.
Mir springt hier irgendwie das WERK ins Auge, fraglich ist also, ob ein Teil eines Programmes auch das Werk als solches beschreibt.
Irgendwo hast du schon Recht, der Teil eines Programmes ist nicht das ganze Programm.
Ich gehe nachher mal die Urteile durch, ob das irgendwo geregelt ist, inwieweit ein Teil eines Programmes das Werk darstellt. |