AW: Anwalt/emule Hi Kerri,
wir prüfen wohlwollend, obwohl sich auch ein Richter an den Grundsatz "in dubio pro reo" halten muss, kann er sich da grundsätzlich auf den Standpunkt stellen, dass beim Downloaden mer es nicht hätte wissen müssen, aber beim Anbieten des Files schon.
Jetzt könnte man natürlich dagegenhalten, dass mer dass ja erst erkennen kann, wenn der Download beendet ist, aber ob der Richter der Argumentation folgen würde, ist halt dünnes Eis.
Gruesslies
Carsten |