Zitat:
Ich weiß es nicht so genau, aber diese Anrufe werden doch nur auf Telefonnummern beschränkt.
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Ich kenne die "deutsche" Lösung nicht, aber sie basieren europaweit auf der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation aus 2002. Da sehe ich gute Chancen, dass dies europaweit nicht auf Anrufe über das öffentliche Telefonnetz beschränkt ist.
Ausschnittsweise aus der österreichischen Lösung (TKG § 107):
Zitat:
Anrufe – einschließlich das Senden von Fernkopien – zu Werbezwecken ohne vorherige Einwilligung des Teilnehmers sind unzulässig. ....
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Die Form des Anrufes ist nicht näher definiert.
Jetzt wird es bitter für Whatsapp:
Zitat:
(1a) Bei Telefonanrufen zu Werbezwecken darf die Rufnummernanzeige durch den Anrufer nicht unterdrückt oder verfälscht werden und der Diensteanbieter nicht veranlasst werden, diese zu unterdrücken oder zu verfälschen.
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Auch bei der elektronischen Post werden sie nicht rauskommen:
Zitat:
Die Zusendung einer elektronischen Post – einschließlich SMS – ist ohne vorherige Einwilligung des Empfängers unzulässig, wenn ...
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Und mein Lieblingsabschnitt:
Zitat:
(6) Wurden Verwaltungsübertretungen nach Absatz 1, 2 oder 5 nicht im Inland begangen, gelten sie als an jenem Ort begangen, an dem die unerbetene Nachricht den Anschluss des Teilnehmers erreicht.
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