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Gartenschlauch 02.02.2004 14:13

bei ebay anmelden
 
Kurze frage mache ich mich strafbar wenn ich bei ebay als geburtsdatum etwas falsches angebe?bin erst 17.
eine freundin von mir hat das gemacht bei der passierte nichts.

Cool Master 02.02.2004 14:34

Du machst dich Strafbar da du ein Vetrag eingest wo du bestätigst das du 18 oder über 18 Jahre alt bist also wenn sie dich erwischen dan hast de Pech gehabt.

Zyrano 02.02.2004 14:53

die können dich nur erwischen wenn sie nach dir suchen.und das werden sie nicht......die würden sich ja ins eigene fleisch schneiden wenn sie ihre kunden vergraulen.

(ps ich habs auch gemacht)

_Smash_ 02.02.2004 15:01

hm also erstmal macht ihr euch strafbar, weil ihr unter 18 seid und einen vertrag eingeht. dann macht ihr euch strafbar, weil ihr um den vertrag einzugehen wissentlich den vertragspartner betrogen habt.

wenn ihr dann was kauft oder verkauft verstoßt ihr wieder gegen das gesetz, weil jede ebay-er, oder -versteigerung auch als vertrag gilt...

also ich würds lassen... das KANN (muss nicht) ganz schön ins auge gehen.

io.sys 02.02.2004 15:18

Kinder....

Wartet einfach!

Es hat schon seine Gründe, wenn da AB18 drauf steht! :wink:


Ne mal im Ernst, wenns zu nem Streit kommt, dann kann der euch damit auf jeden Fall an den Karren fahren!

DerDon 02.02.2004 15:23

[quote=_Smash_]hm also erstmal macht ihr euch strafbar, weil ihr unter 18 seid und einen vertrag eingeht. [/quote]

quatscho! :wink: der vertrag ist dann bloss schwebend-unwirksam, d.h. eure eltern bzw. erziehungsberechtigten können entscheiden ob sie das zulassen oder nicht.....

(ist jetzt nicht direkt auf ebay bezogen sondern allgemein, aber wenn man 6 monate wirtscharft recht in der schule hat will man halt hin und wieder mit den fachausdrücken angeben :wink: :) )

io.sys 02.02.2004 15:27

na gut, dann führen die Cops eben die Eltern von Gartenschlauch in HAndschellen ab und er kommt ins Heim! :)

_Smash_ 02.02.2004 15:30

und da wird er dann von älteren jeden tag verprügelt und gehänselt....
das ganze wirkt sich dann auf sein späteres leben aus und er wird zum massenmörder....

Zyrano 02.02.2004 15:39

wie ist dass den wenn man sich anmeldet und man z.b. 17 ist und jetzt 19 oder so.....wie ists dann mit der gültigkeit.

TzA 02.02.2004 16:27

Die schwebende Unwirksamkeit erlischt bei Vollendung des 18. Lebensjahres (WirtschaftRecht Grundkurs lässt grüßen)
Auf Deutsch: Wenn du mit 17 einen Vertrag abschließt, den du nicht abließen dürftest, und er bis zu deinem 18. Geburtstag nicht von deinen Eltern widerrufen wurde, gilt dieser Vertrag.
Warum meldest du dich nicht einfach unter dem Namen deines Vaters oder deiner Mutter an (mit deren Einverständniss natürlich)?

Zyrano 02.02.2004 16:31

............ich hab mich vor 2-3 jahren angemeldet...............ich bin jetzt schon 18.

Pirke 02.02.2004 16:35

Sicherlich verstößt es gegen Gesetze, doch möchte ich nicht wissen, wieviele unter 18 Jährige bei ebay drin sind...

Live 02.02.2004 16:36

[quote=Zyrano]die können dich nur erwischen wenn sie nach dir suchen.und das werden sie nicht......die würden sich ja ins eigene fleisch schneiden wenn sie ihre kunden vergraulen.
[/quote]

Nee, ebay wird dich dann bestimmt rauswerfen, die vergraulen lieber einen Teenie, statt 95% der anderen Kunden, denen zu Ohren kommt, dass sich jeder Minderjährige von ebay geduldet wird. Das wäre für ebay der größere Schaden.
Und wie schon gesagt, deine Eltern haften!

taxi 02.02.2004 16:49

[quote=_Smash_]und da wird er dann von älteren jeden tag verprügelt und gehänselt....
das ganze wirkt sich dann auf sein späteres leben aus und er wird zum massenmörder....[/quote] und dann kommt er in knast, und wird täglich missbraucht :twisted:


also überlegs dir gut!

Heaver 02.02.2004 16:58

[quote=Pirke]Sicherlich verstößt es gegen Gesetze, doch möchte ich nicht wissen, wieviele unter 18 Jährige bei ebay drin sind...[/quote]


ich kenn viele :wink: (kumpels und so)


vlt ist mir auch n zahlendreher passiert, weiß nimmer genau. anmelden ging auf jedenfall.

Zyrano 02.02.2004 17:00

[quote=Live][quote=Zyrano]die können dich nur erwischen wenn sie nach dir suchen.und das werden sie nicht......die würden sich ja ins eigene fleisch schneiden wenn sie ihre kunden vergraulen.
[/quote]

Nee, ebay wird dich dann bestimmt rauswerfen, die vergraulen lieber einen Teenie, statt 95% der anderen Kunden, denen zu Ohren kommt, dass sich jeder Minderjährige von ebay geduldet wird. Das wäre für ebay der größere Schaden.
Und wie schon gesagt, deine Eltern haften![/quote]



:gruebel:



isn punkt

tele 02.02.2004 17:33

jo machts doch einfach über eure eltern und gut, da habt ihr im falle eines falles keinen stress

Pirke 02.02.2004 18:00

Eben, einfach Eltern fragen.
Zahlendreher? kenne ich irgendwo her :-)

Cool Master 02.02.2004 18:46

[quote=_Smash_]hm also erstmal macht ihr euch strafbar, weil ihr unter 18 seid und einen vertrag eingeht. dann macht ihr euch strafbar, weil ihr um den vertrag einzugehen wissentlich den vertragspartner betrogen habt.

wenn ihr dann was kauft oder verkauft verstoßt ihr wieder gegen das gesetz, weil jede ebay-er, oder -versteigerung auch als vertrag gilt...

also ich würds lassen... das KANN (muss nicht) ganz schön ins auge gehen.[/quote]

sage ich ja ich habe mein Vater gefragt und er hat OK gesagt. Da er nich viel mit dem I-Net am Hut hat mache ich das für ihn :wink: ( :roll: )

Pirke 02.02.2004 19:17

Dann ists ok, must natürlich dann auf deinen Vater anmelden.

Tiffy 02.02.2004 19:43

Bürgerliches Gesetzbuch:

§104.

Geschäftsunfähig ist:

1. wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat;

2. wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustande krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist.


§105.

(1) Die Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen ist nichtig.

(2) Nichtig ist auch eine Willenserklärung, die im Zustande der Bewußtlosigkeit oder vorübergehender Störung der Geistestätigkeit abgegeben wird.


§106.

Ein Minderjähriger, der das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist nach Maßgabe der §§ 107 bis 113 in der Geschäftsfähigkeit beschränkt.


§107.

Der Minderjährige bedarf zu einer Willenserklärung, durch die er nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt, der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters.


§108.

(1) Schließt der Minderjährige einen Vertrag ohne die erforderliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters, so hängt die Wirksamkeit des Vertrags von der Genehmigung des Vertreters ab.

(2) Fordert der andere Teil den Vertreter zur Erklärung über die Genehmigung auf, so kann die Erklärung nur ihm gegenüber erfolgen; eine vor der Aufforderung dem Minderjährigen gegenüber erklärte Genehmigung oder Verweigerung der Genehmigung wird unwirksam. Die Genehmigung kann nur bis zum Ablaufe von zwei Wochen nach dem Empfange der Aufforderung erklärt werden; wird sie nicht erklärt, so gilt sie als verweigert.

(3) Ist der Minderjährige unbeschränkt geschäftsfähig geworden, so tritt seine Genehmigung an die Stelle der Genehmigung des Vertreters.


§109.

(1) Bis zur Genehmigung des Vertrags ist der andere Teil zum Widerrufe berechtigt. Der Widerruf kann auch dem Minderjährigen gegenüber erklärt werden.

(2) Hat der andere Teil die Minderjährigkeit gekannt, so kann er nur widerrufen, wenn der Minderjährige der Wahrheit zuwider die Einwilligung des Vertreters behauptet hat; er kann auch in diesem Falle nicht widerrufen, wenn ihm das Fehlen der Einwilligung bei dem Abschlusse des Vertrags bekannt war.


§110.

Ein von dem Minderjährigen ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters geschlossener Vertrag gilt als von Anfang an wirksam, wenn der Minderjährige die vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt, die ihm zu diesem Zwecke oder zu freier Verfügung von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung von einem Dritten überlassen worden sind.


§111.

Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das der Minderjährige ohne die erforderliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters vornimmt, ist unwirksam. Nimmt der Minderjährige mit dieser Einwilligung ein solches Rechtsgeschäft einem anderen gegenüber vor, so ist das Rechtsgeschäft unwirksam, wenn der Minderjährige die Einwilligung nicht in schriftlicher Form vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist. Die Zurückweisung ist ausgeschlossen, wenn der Vertreter den anderen von der Einwilligung in Kenntnis gesetzt hatte.


§112.

(1) Ermächtigt der gesetzliche Vertreter mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts den Minderjährigen zum selbständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts, so ist der Minderjährige für solche Rechtsgeschäfte unbeschränkt geschäftsfähig, welche der Geschäftsbetrieb mit sich bringt. Ausgenommen sind Rechtsgeschäfte, zu denen der Vertreter der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts bedarf.

(2) Die Ermächtigung kann von dem Vertreter nur mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts zurückgenommen werden.


§113.

(1) Ermächtigt der gesetzliche Vertreter den Minderjährigen, in Dienst oder in Arbeit zu treten, so ist der Minderjährige für solche Rechtsgeschäfte unbeschränkt geschäftsfähig, welche die Eingehung oder Aufhebung eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses der gestatteten Art oder die Erfüllung der sich aus einem solchen Verhältnis ergebenden Verpflichtungen betreffen. Ausgenommen sind Verträge, zu denen der Vertreter der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts bedarf.

(2) Die Ermächtigung kann von dem Vertreter zurückgenommen oder eingeschränkt werden.

(3) Ist der gesetzliche Vertreter ein Vormund, so kann die Ermächtigung, wenn sie von ihm verweigert wird, auf Antrag des Minderjährigen durch das Vormundschaftsgericht ersetzt werden. Das Vormundschaftsgericht hat die Ermächtigung zu ersetzen, wenn sie im Interesse des Mündels liegt.

(4) Die für einen einzelnen Fall erteilte Ermächtigung gilt im Zweifel als allgemeine Ermächtigung zur Eingehung von Verhältnissen derselben Art.

Tiffy 02.02.2004 19:44

Das Ding heißt nicht umsonst Bürgerliches Gesetzbuch.... Sollte eigentlich jeder im heimischen Bücherregal haben...

io.sys 03.02.2004 07:54

Mann Mann Mann...

oder besser Frau Frau Frau...


Mit Dir will ich keinen Streit haben.... :wink:

Stöhnie 03.02.2004 08:16

lass mich raten: rechtsanwaltsgehilfin??

taxi 03.02.2004 08:18

da brauchste nicht raten, hat sie ja schon des öfteren erwähnt ;)


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