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Alt 20.07.2004, 21:18   #43 (permalink)
honey X
PC Schrauber
 

Registriert seit: 05.01.2004
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honey X befindet sich auf einem aufstrebenden Ast

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Naja, vielleicht habe ich da auch einiges durcheinandergebracht. War ja schließlich schon ziemlich spät und mit dem neuen Urheberrecht bin ich auch nicht sonderlich vertraut. Hab daher auch angenommen daß eine Privatkopie nicht mehr möglich ist, aber das Gesetz besteht ja immer noch in nahezu gleicher Form. Hätte besser vorher reingeschaut anstatt darauf zu hören, was andere sagen, die das Thema nicht durchgenommen haben. Danke für die Aufklärung.

Es stimmt zwar schon, daß eine Privatkopie von Software erlaubt ist, wie mein Kollege hier das so schon ausformuliert hat, doch die Frage ziele ja auf den ****** Crack und darauf bezog sich meine Antwort hauptsächlich. Zwar gelten die §§95a-95d laut §69a nicht für Computerprogramme, doch handelt es sich bei dem ****** Crack um eine Veränderung des Werks und nicht um eine Kopie, wo §2 i.V.m §14 (eventuell noch §23) sicherlich greifen wird.

Stimme auch dem zu, was den Lizenzveretrag angeht. Man kann jemand nicht nachträglich einen Lizenzvertrag auf´s Auge drücken und ist kein Gegenstand des Kaufvertrages. Ein Hinweis darauf, daß man mit dem öffnen der Verpackung die Lizenzbedingungen akzeptiert, genügt da nicht. Verhält sich im Grunde genauso wie mit den AGBs. Ein Hinweis darauf genügt auch nicht. Sie müssen zudem zugänglich gemacht werden, damit der Käufer noch vor dem Kauf davon Kenntniss nehmen kann. Ansosnten sind die ganzen AGBs nichtig.

Ob ein Lizenzvertrag größtenteils nichtig ist oder nicht, hat aber auf § 14 keine Auswirkung, denn man kann entweder den ganzen Lizenzvertrag oder Teile davon soweit umdeuten, dass der Hersteller nicht wünscht, dass sein Werk verändert wird.

In einem Punkt stimme ich aber meinem Kollegen nicht ganz zu.

Zitat:
honey X hat folgendes geschrieben::
Im Übrigen war ein derartiges Recht auch nie vorgesehen. Man führte es aber damals ein, nachdem der Videorecorder seinen Triumph feierte, um die Gerichte vor einer Flut von Klagen zu bewahren. Im Grunde glich es einer Kapitulation.

Blödsinn, das dt. Urheberrecht sah von Anfang an ein solches Recht vor, und es wurde 1968 während der Ausbreitung der Tonbänder in privaten Haushalten eingeführt.
Die obige Aussage stammt nicht von mir, sondern von einem meiner Profs. Sehe Stichwort: "Tonbänder" Obs nun Videorecorder waren, wie er meinte, oder Tonbänder kommts auf gleiche raus. Die Videokasseten sind auch nur größere "Tonbänder", auf die zusätzlich im gleichen Verfahren Bildinformationen gespeichert werden.

Auf den Unterschied zwischen Einwilligung und Genehmigung will ich hier aber nicht mehr eingehen, doch auf eine eventuelle Grauzone verweisen, die die §§95a-95d auch auf Computerprogramme (insbesondere Spiele)anwendbar machen könnte und einen Verstoß gegen die Umgehung von Schutzmechanismen darstellen könnte, wenn man solche CDs kopiert und sie mit einem Kopierschutz ausgestattet sind.

Mein Augenmerk zielt dabei besonders auf die Videosequenzen und Tonaufnahmen, die in diese Software eingebettet sind. Diese Bestandteile beinhalten keinen ausführbaren Code und zählen im Grunde genommen nicht zu Computerprogrammen nach §69a, wonach §69a Abs.5 hier nicht greift und die §§95a-95d auf diese Teile der Software Anwendung finden.
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