Zitat:
Zitat von EoN Ob Jugendstrafrecht verhängt wird oder nicht entscheidet die Jugendgerichtshilfe, die den geistigen Zustand des Angeklagten einschätzt. Wenn diese den Geisteszustand eines 20-jährigen für jugendlich befindet, so können die Richter (ich glaube) bis zu einem Alter des Angeklagten von 22 Jahren noch das Jugendstrafrecht zur Strafmaßbestimmung heranziehen.
Man korrigiere mich bitte wenn ich falsch liegen sollte. |
Korrektur :
Die Jugendgerichtshilfe entscheidet nicht darüber, welches Strafrecht angewandt wird. Sie gibt diesbezüglich nur eine Empfehlung aufgrund einer Einschätzung des Angeklagten hinsichtlich seiner Entwicklung, seines sozialen Umfeldes etc. Die letzte Entscheidung liegt immer noch beim Gericht. Meist sind es Sozialarbeiter, die bei der Jugendgerichtshilfe tätig sind. Diese haben dem Gericht gegenüber keine Weisungsbefugnis. Sie dürfen nicht einmal Rechtsberatung durchführen, da dies Juristen vorbehalten ist.
Weiterhin wird Jugendstrafrecht im Alter (zur Tatzeit) von 14-17 Jahren angewandt, im Alter von 18-20 Jahren kann Jugendstrafrecht, aber auch Erwachsenenstrafrecht (allgemeines Strafrecht) angewandt werden. In dieser Zeit werden die Jugendlichen als Heranwachsende betrachtet, es ist also so eine Art Übergangszeit = Schonzeit. Ab 21 gilt dann auf jeden Fall das allgemeine Strafrecht.