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Alt 11.08.2015, 15:49   #4 (permalink)
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Standard AW: Windows 10: Kein Patch für Safedisc in Planung - Einzige Lösung wären ******-Patc

Zitat:
Zitat von Profi Overclocker Beitrag anzeigen
Also die Funktion zum zensieren funktioniert tadellos
Jetzt hat es der ganze Artikel hinter sich

Interessant ist doch, was der Gesetzgeber dazu sagt.

Dieser listet im Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte im §69c Folgendes als "zustimmungsbedürftige Handlungen" auf:

Zitat:
Der Rechtsinhaber hat das ausschließliche Recht, folgende Handlungen vorzunehmen oder zu gestatten:
1.die dauerhafte oder vorübergehende Vervielfältigung, ganz oder teilweise, eines Computerprogramms mit jedem Mittel und in jeder Form. Soweit das Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen oder Speichern des Computerprogramms eine Vervielfältigung erfordert, bedürfen diese Handlungen der Zustimmung des Rechtsinhabers;

2.die Übersetzung, die Bearbeitung, das Arrangement und andere Umarbeitungen eines Computerprogramms sowie die Vervielfältigung der erzielten Ergebnisse. Die Rechte derjenigen, die das Programm bearbeiten, bleiben unberührt;

3.jede Form der Verbreitung des Originals eines Computerprogramms oder von Vervielfältigungsstücken, einschließlich der Vermietung. Wird ein Vervielfältigungsstück eines Computerprogramms mit Zustimmung des Rechtsinhabers im Gebiet der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht, so erschöpft sich das Verbreitungsrecht in bezug auf dieses Vervielfältigungsstück mit Ausnahme des Vermietrechts;

4.die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Wiedergabe eines Computerprogramms einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung in der Weise, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist.


Im Paragraphen 69d ist geregelt, welche Ausnahmen es gibt (Ausnahmen von den zustimmungsbedürftigen Handlungen):
Zitat:

(1) Soweit keine besonderen vertraglichen Bestimmungen vorliegen, bedürfen die in § 69c Nr. 1 und 2 genannten Handlungen nicht der Zustimmung des Rechtsinhabers, wenn sie für eine bestimmungsgemäße Benutzung des Computerprogramms einschließlich der Fehlerberichtigung durch jeden zur Verwendung eines Vervielfältigungsstücks des Programms Berechtigten notwendig sind.

(2) Die Erstellung einer Sicherungskopie durch eine Person, die zur Benutzung des Programms berechtigt ist, darf nicht vertraglich untersagt werden, wenn sie für die Sicherung künftiger Benutzung erforderlich ist.

(3) Der zur Verwendung eines Vervielfältigungsstücks eines Programms Berechtigte kann ohne Zustimmung des Rechtsinhabers das Funktionieren dieses Programms beobachten, untersuchen oder testen, um die einem Programmelement zugrundeliegenden Ideen und Grundsätze zu ermitteln, wenn dies durch Handlungen zum Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen oder Speichern des Programms geschieht, zu denen er berechtigt ist.


In unserem Fall, also eine nicht geschaffene Kompatibilität mit Windows 10, dürfte Absatz 1 des §69d greifen, da ein Rollback des Betriebssystems als Maßnahme zur Wiederherstellung der Funktionstüchtigkeit des Computerprogramms als nicht zumutbar eingestuft werden dürfte.
Auch Absatz 2 dürfte unabhängig von der Safedisc-Problematik greifen, da Datenträger ihre Funktion einstellen können, bzw Betreiber von Plattformen wie Steam Pleite gehen können.

Paragraphenquellen:
UrhG - Einzelnorm
UrhG - Einzelnorm

Geändert von Mauszeiger (11.08.2015 um 23:27 Uhr)
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