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Alt 11.08.2015, 09:16   #1 (permalink)
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Beitrag Windows 10: Kein Patch für Safedisc in Planung - Einzige Lösung wären ******-Patches

Windows 10: Kein Patch für Safedisc in Planung - Einzige Lösung wären ******-Patches
Ältere Spiele, die auf den Kopierschutz Safedisc setzen, funktionieren unter Windows 10 nicht mehr. Microsoft betont, dass theoretisch dennoch alle Spiele funktionieren, die auch unter Windows 7 liefen.

Jetzt ist eure Meinung zum Thema gefragt. Postet hier eure inhaltlichen Kommentare und Fragen zu den News.
11.08.2015 11:15 - ID 34905
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Alt 11.08.2015, 09:41   #2 (permalink)
Mega Hyperaktiver Nerd
 
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Standard AW: Windows 10: Kein Patch für Safedisc in Planung - Einzige Lösung wären ******-Patc

Also die Funktion zum zensieren funktioniert tadellos
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Luebke (11.08.2015), Tweak-IT (11.08.2015)
Alt 11.08.2015, 10:27   #3 (permalink)
aka the mysterious Mr. L
 
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Luebke ist einfach richtig nettLuebke ist einfach richtig nettLuebke ist einfach richtig nettLuebke ist einfach richtig nett

Standard AW: Windows 10: Kein Patch für Safedisc in Planung - Einzige Lösung wären ******-Patc

******e, mist, ****, *****

3 von 4, immerhin
aber warum flucht ihr schon in der überschrift?
Luebke ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 11.08.2015, 15:49   #4 (permalink)
Mauszeiger
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Standard AW: Windows 10: Kein Patch für Safedisc in Planung - Einzige Lösung wären ******-Patc

Zitat:
Zitat von Profi Overclocker Beitrag anzeigen
Also die Funktion zum zensieren funktioniert tadellos
Jetzt hat es der ganze Artikel hinter sich

Interessant ist doch, was der Gesetzgeber dazu sagt.

Dieser listet im Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte im §69c Folgendes als "zustimmungsbedürftige Handlungen" auf:

Zitat:
Der Rechtsinhaber hat das ausschließliche Recht, folgende Handlungen vorzunehmen oder zu gestatten:
1.die dauerhafte oder vorübergehende Vervielfältigung, ganz oder teilweise, eines Computerprogramms mit jedem Mittel und in jeder Form. Soweit das Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen oder Speichern des Computerprogramms eine Vervielfältigung erfordert, bedürfen diese Handlungen der Zustimmung des Rechtsinhabers;

2.die Übersetzung, die Bearbeitung, das Arrangement und andere Umarbeitungen eines Computerprogramms sowie die Vervielfältigung der erzielten Ergebnisse. Die Rechte derjenigen, die das Programm bearbeiten, bleiben unberührt;

3.jede Form der Verbreitung des Originals eines Computerprogramms oder von Vervielfältigungsstücken, einschließlich der Vermietung. Wird ein Vervielfältigungsstück eines Computerprogramms mit Zustimmung des Rechtsinhabers im Gebiet der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht, so erschöpft sich das Verbreitungsrecht in bezug auf dieses Vervielfältigungsstück mit Ausnahme des Vermietrechts;

4.die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Wiedergabe eines Computerprogramms einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung in der Weise, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist.


Im Paragraphen 69d ist geregelt, welche Ausnahmen es gibt (Ausnahmen von den zustimmungsbedürftigen Handlungen):
Zitat:

(1) Soweit keine besonderen vertraglichen Bestimmungen vorliegen, bedürfen die in § 69c Nr. 1 und 2 genannten Handlungen nicht der Zustimmung des Rechtsinhabers, wenn sie für eine bestimmungsgemäße Benutzung des Computerprogramms einschließlich der Fehlerberichtigung durch jeden zur Verwendung eines Vervielfältigungsstücks des Programms Berechtigten notwendig sind.

(2) Die Erstellung einer Sicherungskopie durch eine Person, die zur Benutzung des Programms berechtigt ist, darf nicht vertraglich untersagt werden, wenn sie für die Sicherung künftiger Benutzung erforderlich ist.

(3) Der zur Verwendung eines Vervielfältigungsstücks eines Programms Berechtigte kann ohne Zustimmung des Rechtsinhabers das Funktionieren dieses Programms beobachten, untersuchen oder testen, um die einem Programmelement zugrundeliegenden Ideen und Grundsätze zu ermitteln, wenn dies durch Handlungen zum Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen oder Speichern des Programms geschieht, zu denen er berechtigt ist.


In unserem Fall, also eine nicht geschaffene Kompatibilität mit Windows 10, dürfte Absatz 1 des §69d greifen, da ein Rollback des Betriebssystems als Maßnahme zur Wiederherstellung der Funktionstüchtigkeit des Computerprogramms als nicht zumutbar eingestuft werden dürfte.
Auch Absatz 2 dürfte unabhängig von der Safedisc-Problematik greifen, da Datenträger ihre Funktion einstellen können, bzw Betreiber von Plattformen wie Steam Pleite gehen können.

Paragraphenquellen:
UrhG - Einzelnorm
UrhG - Einzelnorm

Geändert von Mauszeiger (11.08.2015 um 23:27 Uhr)
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Alt 11.08.2015, 17:49   #5 (permalink)
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Standard AW: Windows 10: Kein Patch für Safedisc in Planung - Einzige Lösung wären ******-Patc

Interessant ist auch der Grund warum die Schutzmeachanismen nicht mehr funktionieren. Windows 10 läßt es einfach aus Sicherheitsgründen nicht zu. Klar auch, daß da von Macrovision nichts mehr kommt.

Windows 10: Microsofts Schneider-Johne über Inkompatibilität von Safedisc und Securom
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Alt 11.08.2015, 21:36   #6 (permalink)
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DarkBlooster befindet sich auf einem aufstrebenden Ast

Standard AW: Windows 10: Kein Patch für Safedisc in Planung - Einzige Lösung wären ******-Patc

@Mauszeiger: Du musst bedenken, dass einzig und alleine Du für die Gewährleistung der Funktion eines der betroffenen Spiele verantwortlich bist, indem Du Dich an die auf der Verpackung des Spiels festgelegten Systemvoraussetzungen hältst. Und da wird bestimmt nix von Windows 10 stehen. Bevor man also das Upgrade durchführt, muss man erst alle relevante Software auf mögliche Inkompatibilitäten prüfen. Hier gilt also das "Gesetz" - RTFM
DarkBlooster ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 11.08.2015, 23:20   #7 (permalink)
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Standard AW: Windows 10: Kein Patch für Safedisc in Planung - Einzige Lösung wären ******-Patc

Zitat:
Zitat von DarkBlooster Beitrag anzeigen
@Mauszeiger: Du musst bedenken, dass einzig und alleine Du für die Gewährleistung der Funktion eines der betroffenen Spiele verantwortlich bist, indem Du Dich an die auf der Verpackung des Spiels festgelegten Systemvoraussetzungen hältst. Und da wird bestimmt nix von Windows 10 stehen. Bevor man also das Upgrade durchführt, muss man erst alle relevante Software auf mögliche Inkompatibilitäten prüfen. Hier gilt also das "Gesetz" - RTFM
Naja, das ist ja Auslegungssache. Aber im Endeffekt ist es auch irrelevant, denn auf der Verpackung ist die Systemvorraussetzung des Spiels angegeben und nicht die von Safedisc. Das Gesetz gilt so oder so

Klar ist auch, daß man die Berechtigung zur Nutzung der Software mit dem Kauf erworben hat, selbst wenn man garkeinen PC besitzt. Die Systemvorraussetzungen sind keine Lizenzvereinbarung und wären als solche ohnehin nicht mit dem Gesetz vereinbar da sie rein technischer Natur sind (bis auf die zur Aktivierung erforderliche Internetverbindung) und meine Nutzungsberechtigung gilt selbst dann, wenn ich das Spiel auf einem aktuellen, nicht in der Systemvorraussetzung aufgeführten Windows Betriebssystem zum Laufen bringe.
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Alt 12.08.2015, 00:58   #8 (permalink)
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DarkBlooster befindet sich auf einem aufstrebenden Ast

Standard AW: Windows 10: Kein Patch für Safedisc in Planung - Einzige Lösung wären ******-Patc

Auch wenn Vieles Auslegungssache ist, das jedenfalls nicht. Denn Du hast das Spiel erworben und willigst lediglich ein, dass der Kopierschutztreiber installiert und genutzt wird und Du verpflichtest Dich, keinen Schindluder damit zu treiben. Der entsprechende Lizenzvertrag wird lediglich zwischen Studio und Kopierschutz-Anbieter geschlossen. Der Vertrag den Du eingehst umfasst das Komplettpaket, was daraus geschnürt wurde. Und für jenes Komplettpaket wurden Voraussetzungen festgelegt, unter denen garantiert wird, dass es läuft. Wenn das Spiel mit nicht genannten Systemen auch läuft (egal ob leistungsfähiger, leistungsärmer, komplett anderes OS mit Windows-Emulation oder per VM), dann ist das schön und gut. Aber der Hersteller garantiert Dir das nicht und muss auch keine Unterstützung dafür leisten. Denn die notwendigen Rahmenbedingungen kanntest Du bereits vor dem Kauf.
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Alt 12.08.2015, 01:24   #9 (permalink)
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Standard AW: Windows 10: Kein Patch für Safedisc in Planung - Einzige Lösung wären ******-Patc

Zitat:
Zitat von DarkBlooster Beitrag anzeigen
Auch wenn Vieles Auslegungssache ist, das jedenfalls nicht. Denn Du hast das Spiel erworben und willigst lediglich ein, dass der Kopierschutztreiber installiert und genutzt wird und Du verpflichtest Dich, keinen Schindluder damit zu treiben. Der entsprechende Lizenzvertrag wird lediglich zwischen Studio und Kopierschutz-Anbieter geschlossen. Der Vertrag den Du eingehst umfasst das Komplettpaket, was daraus geschnürt wurde. Und für jenes Komplettpaket wurden Voraussetzungen festgelegt, unter denen garantiert wird, dass es läuft. Wenn das Spiel mit nicht genannten Systemen auch läuft (egal ob leistungsfähiger, leistungsärmer, komplett anderes OS mit Windows-Emulation oder per VM), dann ist das schön und gut. Aber der Hersteller garantiert Dir das nicht und muss auch keine Unterstützung dafür leisten. Denn die notwendigen Rahmenbedingungen kanntest Du bereits vor dem Kauf.
Richtig, der Herrsteller muß keine Unterstützung dafür leisten. Aber funktioniert das Spiel nicht mehr, habe ich in Deutschland das Recht, die Software derart zu modifizieren, daß sie wieder funktioniert und das ist gut so. Dem Hersteller entsteht übrigens kein Schaden.

Vielleicht kann ich das anhand eines Beispiels verdeutlichen, wie ich das sehe:
Gehe ich jetzt mal davon aus, daß mein Auto eine Software ist, verbietet es mir die Lizenzvereinbarung, Winterreifen zu verwenden, da sie eine Modifikation des Fahrzeugs darstellen. Ich hätte also im Winter Sommerreifen zu verwenden. Jetzt gibt es aber den Gesetzgeber, der mich für den Fall, daß essentielle Anpassungen am Fahrzeug notwendig sind, um es weiter verwenden zu können, berechtigt, entsprechende Teile der Lizenzvereinbarung zu ignorieren. Ich darf also Winterreifen verwenden.

So verhält es sich bei Software in Deutschland. Es gibt absolut keinen Grund, daß es anders sein sollte.
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Alt 12.08.2015, 09:17   #10 (permalink)
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Beiträge: 634

DarkBlooster befindet sich auf einem aufstrebenden Ast

Standard AW: Windows 10: Kein Patch für Safedisc in Planung - Einzige Lösung wären ******-Patc

Ok, wir haben offenbar aneinander vorbei geredet. Ich ging nur davon aus, dass Du auf den Standpunkt beharrst, dass der Hersteller quasi Dauerkompatibilität zu gewährleisten hat.
Du hast natürlich Recht, dass man zur Herstellung der Kompatibilität Methoden anwenden darf, die eigentlich als illegal verschrien sind, wenn man das Produkt erworben hat.

Aus Deinen Antworten ging nicht hervor, dass es um Kekse geht, auch nicht aus der, wo Du die Gesetzestexte aufgeführt hast. Aber das Hauptthema hatte sich damit befasst. Somit habe ich hier alles in den falschen Hals bekommen
DarkBlooster ist offline   Mit Zitat antworten
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Alt 12.08.2015, 18:08   #11 (permalink)
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Standard AW: Windows 10: Kein Patch für Safedisc in Planung - Einzige Lösung wären ******-Patc

Ja, Kekse werden nicht explizit erwähnt. Da sie aber im gegebenen Fall, ob selbst gebacken oder aus dem Netz gessaugt, wie die Schlagzeile schon erwähnt, die einzige Möglichkeit sind, die "bestimmungsgemäße Benutzung des Computerprogramms" zu ermöglichen, sind sie vom Gesetz abgedeckt.
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