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Alt 08.10.2003, 07:21   #5 (permalink)
Catweazle
Boardopi
 
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Piet:

Die Beweislastumkehr gilt nach 1/2 Jahr, danach muss der Käufer im Rahmen der zwei Jahre dauernden Gewährleistung dem Verkäufer beweisen, dass er den Mangel nicht herbeigeführt hat.
Der Fehler muss nicht zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs bereits vorgelegen haben, es reicht, wenn ein Defekt im Rahmen der zwei Jahre auftritt, der Händler haftet nicht für den Zustand beim Gefahrenübergang, sonder dafür, dem Käufer einen Gegenstand mittlerer Art und Güte (d.h. es reicht nicht, dass der Gegenstand zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs keinen Mangel aufwies, er darf auch bei normalem Gebrauch nicht vorzeitig kaputt gehen - vereinfacht gesagt)
Dies gilt für Händler!!
Mit dem Gefahrübergang ist das so eine Sache, wenn ein Händler im Auftrag des Kunden versendet (der ja z.B. auch abholen könnte), d.h. der Spediteur ist Erfüllungsgehilfe des Kunden und nicht des Verkäufers (deshalb soll mer die Ware auch immer gleich prüfen, weil mer Transportschäden gegenüber dem Versender geltend macht und nicht gegenüber dem Verkäufer).

Von diesem Angebot würde ich jedoch in jedem Fall die Finger davonlassen.
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