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Alt 02.08.2010, 16:16   #1 (permalink)
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Beitrag AG München zu Kaufvertrag: Onlineshop muss Ware nicht liefern

AG München zu Kaufvertrag: Onlineshop muss Ware nicht liefern
02.08.2010 16:14 - ID 19123

Nach Auffassung des Amtsgerichts München machen Onlineshops kein Angebot. Dieses kommt vom Käufer.

AG München zu Kaufvertrag: Onlineshop muss Ware nicht liefern
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Alt 02.08.2010, 16:29   #2 (permalink)
Hardware Freak
 
Benutzerbild von poloniumium
 

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poloniumium ist ein wunderbarer Anblickpoloniumium ist ein wunderbarer Anblickpoloniumium ist ein wunderbarer Anblickpoloniumium ist ein wunderbarer Anblickpoloniumium ist ein wunderbarer Anblickpoloniumium ist ein wunderbarer Anblickpoloniumium ist ein wunderbarer Anblick

Standard AW: AG München zu Kaufvertrag: Onlineshop muss Ware nicht liefern

das urteil reduziert onlineshops auf die stufe eines bazars im vergleich zum ladenverkauf...
es steht ja überall in prospekten "druckfehler vorbehalten" und ähnliches findet sich auch in shops, aber wie soll der kunde bei solchen urteilen gegen unlauteren wettbewerb in sachen falscher auspreisung vorgehen? das hier ist ein extremfall, aber dadurch darf doch nicht der generelle lauf der dinge legitimiert sein! verbraucherschutz ole.

alternative: ich nutze in zukunft nicht mehr das bestellformular, sondern schick formlose bestellungen mit allen daten an den support (um denen mehr aufwand beim sichten zu betreiben und gleich zu feilschen). es sind ja beide formen der angebotsunterbreitung durch den kunden gleichwertig...
450mm or bust!

Wenn Kritik nicht kritisch ist, ist sie zu kritisieren.
poloniumium ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 02.08.2010, 17:33   #3 (permalink)
Taschenrechner
 

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dermuelli wird schon bald berühmt werden

Standard AW: AG München zu Kaufvertrag: Onlineshop muss Ware nicht liefern

das ist doch auch keine Überraschung das Urteil...schon in der AGBs der Vielzahl der Shops steht, dass ein Vertrag erst mit Auslieferung der Ware zustande kommt und nicht mit einer Bestellbestätigung oder Ähnlichem.

Das AG München hat hier doch richtigerweise dem Interesse des Shops Rechnung getragen, sich vor Fehlern im Softwaresystem zu schützen. Das kommt ja immer wieder vor, dass Ware online falsch ausgepreist ist und sich alle drauf stürzen, weil es doch so günstig wäre...
dermuelli ist offline   Mit Zitat antworten
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redfalcon (03.08.2010), Spam-Cop (03.08.2010)
Alt 02.08.2010, 22:32   #4 (permalink)
Extrem Performer
 
Benutzerbild von tomcatoggo
 

Registriert seit: 31.10.2005
Beiträge: 1.357

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Standard AW: AG München zu Kaufvertrag: Onlineshop muss Ware nicht liefern

ich finde an dem Urteil interessant, dass ich glaube, mich entsinnen zu können, dass auch schon andere herum geurteilt wurde... in einem Fall mit Macbooks wennn ich mich recht erinnere. Hat das noch jemand parat?
tomcatoggo ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 02.08.2010, 22:34   #5 (permalink)
Misanthrop
 
Benutzerbild von Joerg
 

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Joerg sorgt für eine eindrucksvolle AtmosphäreJoerg sorgt für eine eindrucksvolle AtmosphäreJoerg sorgt für eine eindrucksvolle Atmosphäre

Standard AW: AG München zu Kaufvertrag: Onlineshop muss Ware nicht liefern

Dass die "Angebote" in Online-Shops rechtlich gesehen keine sind, ist klar. Angebote müssen sich direkt an eine bestimmte Person richten, das ist da nunmal nicht der Fall.

Mich würde mal interessieren, wieso der Shop die Akkus geliefert hat. Dem Betreiber war doch klar, dass der Kunde die acht (!!!) Maschinen wegen des Preisfehlers bestellt hatte und sicher nicht die Akkus wollte. Aber man kann ja mal versuchen, ob man dem Kunden so nicht doch die Akkus reindrücken kann...
Joerg ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 03.08.2010, 05:15   #6 (permalink)
Extrem Performer
 

Registriert seit: 23.01.2007
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Civilizatior wird schon bald berühmt werden

Standard AW: AG München zu Kaufvertrag: Onlineshop muss Ware nicht liefern

Zitat:
Zitat von Joerg Beitrag anzeigen
Mich würde mal interessieren, wieso der Shop die Akkus geliefert hat. Dem Betreiber war doch klar, dass der Kunde die acht (!!!) Maschinen wegen des Preisfehlers bestellt hatte und sicher nicht die Akkus wollte. Aber man kann ja mal versuchen, ob man dem Kunden so nicht doch die Akkus reindrücken kann...
Gute frage. Vielleicht war einfach der Versand schneller als die Kontrolle. Kann ja vorkommen wenn die dann nur die Nummer bekommen und die dann eben das verschicken. Nun ja, wird mal wohl nie so genau erfahren.

Ansonsten wundert mich das Urteil nicht. Der Kunde kann beim Onlinekauf auch alles binnen 2 Wochen zurückgeben, was im normalen Ladengeschäft so normal nicht möglich ist.
Desktop: AMD Phenom II X4 955 BE | Gigabyte GA-MA790XT-UD4P | 8GB Corsair DDR3 1600 cl9 | Sapphire HD6950/2048MB | ASUS 248H | Win7 64 |
------------------------
Mobil: Dell Studio 17: C2D P8400 | PM45 | 4GB DDR2 800 | HD 3650/256 | WiFi 5300 | WLED-Display | Win7 64 | Vista 64 |
------------------------
Civilizatior ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 03.08.2010, 06:38   #7 (permalink)
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Benutzerbild von Fakk-asrock
 

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Standard AW: AG München zu Kaufvertrag: Onlineshop muss Ware nicht liefern

Bei ebay ist das anders, oder? Und bei Amazon? Weis das jemand?
Fakk-asrock ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 03.08.2010, 07:15   #8 (permalink)
Fingerabzähler
 

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Spam-Cop wird schon bald berühmt werden

Standard AW: AG München zu Kaufvertrag: Onlineshop muss Ware nicht liefern

Zitat:
Zitat von dermuelli Beitrag anzeigen
... dass ein Vertrag erst mit Auslieferung der Ware zustande kommt und nicht mit einer Bestellbestätigung oder Ähnlichem....
Kommt der Vertrag auch dann zustande, wenn der Postmann bei mir klingelt und ich die Annahme verweigere? Von einer vollständigen Auslieferung kann ja dann keine Rede sein, dazu gehört doch auch das Annehmen der Ware durch den Adressaten, oder?
Spam-Cop ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 03.08.2010, 08:22   #9 (permalink)
The real MacGyver
 
Benutzerbild von Fakk-asrock
 

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Standard AW: AG München zu Kaufvertrag: Onlineshop muss Ware nicht liefern

Nein dann würde es zu Annahmeverzögerung kommen.
Du hast die Ware bestellt und durch den Versand der Gegenstelle ist der Kaufvertrag zustande gekommen. Nur wenn die Gegenstelle was andere verschickt, dann nicht!

Richtig so.
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redfalcon (03.08.2010), Spam-Cop (03.08.2010)
Alt 03.08.2010, 10:30   #10 (permalink)
Hardware Freak
 

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redfalcon kann auf vieles stolz sein
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Standard AW: AG München zu Kaufvertrag: Onlineshop muss Ware nicht liefern

Zitat:
Zitat von Fakk-asrock Beitrag anzeigen
Bei ebay ist das anders, oder? Und bei Amazon? Weis das jemand?
Bei eBay ja, sofern es eine Privatauktion ist. Bei B2C-Geschäften dürfte das normale Fernabsatzgesetz greifen. Bei Amazon genauso. Das Angebot gibt der Käufer mit Absendung des Bestellformulars ab, der Händler nimmt es aber erst mit Auslieferung der Ware an. Die obligatorische Bestätigungsmail zählt übrigens nicht als Angebotsannahme. Die ist zwar vorgeschrieben, aber nur als Info, dass der Händler das Angebot erhalten hat.
Das Urteil ist insofern nichts Besonderes. Der Händler ist ja nicht zur Angebotsannahme verpflichtet. Er kann sich selber aussuchen, wessen Angebote er annimmt. Auch wenn es natürlich aus wirtschaftlicher Sicht unklug wäre, reihenweise Angebote auszuschlagen
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Fakk-asrock (03.08.2010), Spam-Cop (03.08.2010)
Alt 03.08.2010, 11:23   #11 (permalink)
The real MacGyver
 
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Standard AW: AG München zu Kaufvertrag: Onlineshop muss Ware nicht liefern

Naja bei Amazon ist das schon sinvoll, dort hat man ja angebote über Jahre laufen und kann dann entscheiden, ob man die Bestellung storniert (z.B. in der Zwischenzeit doch wieder in verwendung oder anderweiter verwendet).
Fakk-asrock ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 03.08.2010, 11:33   #12 (permalink)
Tweaker
 

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Bronks wird schon bald berühmt werdenBronks wird schon bald berühmt werden

Standard AW: AG München zu Kaufvertrag: Onlineshop muss Ware nicht liefern

Zitat:
Zitat von poloniumium Beitrag anzeigen
das urteil reduziert onlineshops auf die stufe eines bazars im vergleich zum ladenverkauf...
Im Laden ist es doch das gleiche: "Oh ne der Preis stimmt nicht, da hat der [wer auch immer] den falschen Preiszettel draufgeklebt.

Zitat:
Zitat von poloniumium Beitrag anzeigen
... es steht ja überall in prospekten "druckfehler vorbehalten" ... ...
Wenn Du es so streng haben willst, dann will ich als Unternehmer es genauso streng haben, denn wenn dieser [wer auch immer] irgendwo einen falschen Preis draufklebt, draufschreibt, draufmalt, eintippt oder sonstwas und ich dem Kunden diesen Preis zugestehen muß, dann will ich das Recht haben diesen [wer auch immer] fristlos aus dem Laden zu werfen, das offenstehende Gehalt zu behalten und das Auto, Fahrrad oder mit was auch immer dese Gestalt in die Arbeit gekommen ist, so lange als Pfand zu behalten, bis der Schaden der ganzen Aktion geklärt und ausgeglichen ist.
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Fakk-asrock (03.08.2010), Spam-Cop (03.08.2010), tomcatoggo (03.08.2010)
Alt 03.08.2010, 11:52   #13 (permalink)
Hardware Freak
 
Benutzerbild von poloniumium
 

Registriert seit: 23.03.2009
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Standard AW: AG München zu Kaufvertrag: Onlineshop muss Ware nicht liefern

also sind wir jetzt auf dem basar (wo du deine angestellten ohne verdientes handgeld feuern kannst, ja), ich kann nen shop eröffnen, überall "1€" ranschreiben und wenn jemand was bestellt ihm einfach den uvp-berechnen und direkt abziehen? weil ist ja falsch (und sogar offensichtlich, da muss der kunde ja mit rechnen... einfach so aus spaß 15% aufschlagen wär ja genauso erlaubt, weil wir preise nach nasen machen, halt wie auf dem basar.)

irren ist menschlich (und auch gegen dein erstes zitat sagt der verbaucherschutz was, wenn das mehr als äußerst selten passiert, zurecht), aber ich kann dem räuberischen verkäufer nciht tür und tor öffnen... gerade hier kann sich der handel durch kulanz empfehlen und nicht mit system die gesetzesvorlage ausnutzen.
poloniumium ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 03.08.2010, 12:02   #14 (permalink)
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Benutzerbild von tomcatoggo
 

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Standard AW: AG München zu Kaufvertrag: Onlineshop muss Ware nicht liefern

...wieso? Kann man ja überall 1 Euro draufschreiben... der Käufer ist dann ja nicht gezwungen das anzunehmen... im Laden muss er das noch weniger... und online kann man alles zurücknehmen, bzw. bei Lieferung falscher Ware auch die Annahme unter diesem Grund verweigern.

Das Ganze ist deswegen so völlig ok, weil nach wie vor davon ausgegangen wird (werden muss), dass nur die Shops (oder halt auch normalen Geschäfte) Kunden haben werden, wenn sie sich korrekt verhalten und solche Fehler halt die (sehr seltenen) Ausnahmen bleiben. Alle, die betrügen wollen können das so oder so probieren... einfach Geld einsammeln und nicht versenden...
tomcatoggo ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 03.08.2010, 15:07   #15 (permalink)
Neuling
 

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sabriana befindet sich auf einem aufstrebenden Ast

Standard AW: AG München zu Kaufvertrag: Onlineshop muss Ware nicht liefern

hi @ all)

na ja, so ganz einfach ist das alles nicht und leider auch nicht vergleichbar.

1. das angebot in einem kaufhaus IST rechtlich gesehen KEIN angebot (also das dings aus dem kaufvertrag), sondern die Aufforderung an den Kunden zur ABGABE eines 1. angebotes (hier nimmt er die hose von der stange und bringt sie an die kasse). der kaufvertrag kommt dann durch die 2. willenserklärung des verkäufers zustande, indem er den artikel eintütet, der kunde 3. bezahlt und 4. er den artikel in die hand bekommt.

hierbei kann man sich die bestätigungen sparen, da sie ja unmittelbar zug um zug erfolgen.

hier war es so:
1. verkäufer gibt an unbekannt ebendiese aufforderung zur abgabe eines angebotes ab
2. kunde bestellt artikel A und bezahlt blöderweise sofort
3. verkäufer bestätigt dem kunden den kauf NICHT (nur den bestellungseingang)
4. verkäufer sendet einen artikel B (so'n schwachsinn) und gibt quasi hiermit eine NEUE aufforderung zur abgabe eines (anderen) angebotes

heißt im klartext: der imaginäre kaufvertrag 1 ist im sande verlaufen, da der verkäufer den antrag des kunden nicht schriftlich (mittels auftragsbestätigung) angenommen hat und auch nicht durch ein schlüssiges handeln in form des versands

kaufvertrag 2 ist (theoretisch) auch noch unter ferner liefen, da die übersendung der ware ein unverlangtes angebot war. der kunde hätte den artikel zur abholung bereitstellen sollen.

was auch immer jetzt mit teil 2 passiert ist, entzieht sich leider meiner kenntnis, aber es geht ja auch um den 1. teil

ausnahmsweise hat sich das gericht tatsächlich ganz klar und logisch an die vorgaben des BGBs gehalten, das ist für MICH eigentlich das erstaunliche an diesem prozeß)

beste grüße)

----------

weil ich es weiter oben gesehen habe, hier mal ein auszug aus unseren ebay-agbs (sowas braucht übrigens jeder händler!)

[FONT=Arial]Vertragsschluss bei Festpreisartikeln
a) Durch Einstellen eines Artikels auf der eBay-Website mit der Option Sofort-Kaufen geben wir ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrags über diesen Artikel ab (Festpreisangebot). Wir bestimmen dabei einen Festpreis, zu dem das Angebot unabhängig vom Ablauf der Angebotszeit und ohne Durchführung einer Auktion zu diesem Festpreis angenommen werden kann.
b) Der Vertrag kommt zustande, wenn Sie über die Sofort-Kaufen Funktion ein Gebot in Höhe des Festpreises abgeben. [/FONT]

heißt, in dem moment, indem wir inserieren, ist unser angebot VERBINDLICH und bindend. der kauf ist in dem moment zustande gekommen, in dem unser kunde den button klickt!!!!!!!!!!!! ob wir die ware verschicken oder nicht.....hat mit dem kaufvertrag definitiv NICHTS zu tun!!!!
der kam vorher schon zustande, auch wenn der artikel gar nicht lieferbar sein sollte.

denn: ich bin als händler verpflichtet, ebendiese angepriesenen waren nach geschlossenem kaufvertrag auch zu liefern, auch wenn der artikel meinetwegen zerbrochen ist. im bestimmten rahmen MUSS ich dann eine ersatzlieferung machen (auch wenn ich dabei draufzahle). weil: der kaufvertrag kam zustande durch den klick und zurücktreten kann ich als händler nur unter ganz bestimmten, wenigen voraussetzungen.
das nochmal dazu.
lg
sabriana ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 03.08.2010, 16:07   #16 (permalink)
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Standard AW: AG München zu Kaufvertrag: Onlineshop muss Ware nicht liefern

Wenn der Shop nichts geliefert hätte, würde ich das Urteil verstehen. Da der Shop aber etwas ausgeliefert hat, hätte ich gesagt, dass er den Vertrag eingegangen ist.

Da er aber absichtlich ein Produkt ausgeliefert hat, welches nicht mit der Produktbeschreibung übereinstimmt, frage ich mich, ob das nicht irgendwie verfolgbar wäre?
chrisr15 ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 03.08.2010, 17:25   #17 (permalink)
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Benutzerbild von Fakk-asrock
 

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Standard AW: AG München zu Kaufvertrag: Onlineshop muss Ware nicht liefern

er hätte eigentliuc hden Fehler bemerken können und darüber informieren müssen.
Fakk-asrock ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 03.08.2010, 18:16   #18 (permalink)
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Standard AW: AG München zu Kaufvertrag: Onlineshop muss Ware nicht liefern

Zitat:
Zitat von sabriana Beitrag anzeigen

[FONT=Arial]Vertragsschluss bei Festpreisartikeln
a) Durch Einstellen eines Artikels auf der eBay-Website mit der Option Sofort-Kaufen geben wir ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrags über diesen Artikel ab (Festpreisangebot). Wir bestimmen dabei einen Festpreis, zu dem das Angebot unabhängig vom Ablauf der Angebotszeit und ohne Durchführung einer Auktion zu diesem Festpreis angenommen werden kann.
b) Der Vertrag kommt zustande, wenn Sie über die Sofort-Kaufen Funktion ein Gebot in Höhe des Festpreises abgeben. [/FONT]

lg
Wenn das wirklich so ist, dann finde ich das klasse.

Zu den falschen Angaben in online shops habe ich nämlich eine völlig andere Meinung als das AG München.

Ich bin seit 20 Jahren im Handel tätig und jeder meiner bisherigen Arbeitgeber beharrt darauf, dass der Kunde die Ware zu dem Preis bekommt, zu dem sie ausgepreist ist.
Natürlich bin ich weder Krösus noch ist mein Arbeitsverhältnis unabhängig von Inventurergebnissen.
Wenn ich also merke, dass etwas falsch ausgepreist ist, änder ich das Schild schnellstmöglich. In der Regel merkt man das ja schon beim ersten Kunden.

Warum also online shops tagelang mit falschen Preisen werben dürfen bzw. in Preisvergleichen geführt werden dürfen, ist mir völlig schleierhaft.

Außerdem habe ich persönlich so viel (Kaufmanns-)Ehre, dass ich mich an Zusagen halte. Dabei ist es doch völlig unerheblich, ob eine Bestellbestätigung rechtlich verbindlich ist oder nicht.
Uwe64LE ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 03.08.2010, 20:17   #19 (permalink)
Neuling
 

Registriert seit: 03.08.2010
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sabriana befindet sich auf einem aufstrebenden Ast

Standard AW: AG München zu Kaufvertrag: Onlineshop muss Ware nicht liefern

hallo uwe,

na ja, eigentlich können wir uns als außenstehende so gar kein urteil über das urteil erlauben, weil vom umstand her die hälfte (die für das ag nicht wichtig war, denn da ging es darum, ob ein wirksamer kaufvertrag zustandekam oder auch zwei) fehlte.

aber es ist definitiv alles ganz regelkonform, außer die beiden deppen, die sich dann darum noch gestritten haben.... und ein paar euros für angies staatskasse gesponsort haben!

ich - als "nur gattin" eines händlers - hätte ganz, ganz anders gehandelt in diesem fall.
1. hätte ich die "bestellung" sofort als negative auftragsbestätigung beantwortet
2. hätte ich mich 1000x für das mißverständnis entschuldigt, welches aus dem angebot hervorgeht (oder wofür der kunde zu dämlich ist, es zu verstehen!)
3. ich hätte ihm umgehend seine zahlung zurückgesendet mit einem "blumenstrauß" und meinem bedauern
4. falls möglich, hätte ich ihm ein angebot des gewünschten artikels gemacht und ende!

ich hätte die spannung VOR dem gerichtssenf rausgenommen und mir nicht damit auch noch die zeit verplempert. das dazu!

von der sache her ist es mir wirklich recht und lieb:
der KUNDE kommt zurück, nicht die ware!

ABER: hier weiß niemand, WAS der kunde gelesen hat....

ich kenne es von meinen angeboten:
da ist eine flasche OHNE deckel abgebildet. im angebot steht: tester, lieferung wie abgebildet. Siehe Bild.
und? die leute bestellen, zahlen und meckern dann: aber da ist ja kein deckel drauf.....

daß man nicht lesen kann, verstehe ich ja, aber daß man auch noch blind ist?????

man darf dem händler jetzt auch nichts bösartiges unterstellen, auch den märkten nicht. klar, sie sind verpflichtet, das ausgepreiste angebot einzuhalten. damit habe ich übrigens schonmal an einem montag das kaffeeangebot der vorwoche aufgekauft...sie haben es verpeilt, das plakat abzumachen....
allerdings: die printwerbung ist deshalb meist unverbindlich, weil nur eine bestimmte menge an bevorratung stattfindet oder stattfinden kann.
wenn alle rennen, ist das produkt zu dem preis natürlich schnell ausverkauft.

bei uns isses genauso. wir kaufen einen tag zum preis X....und wollen eine stunde später nochmal nachordern...denkste! vergriffen. da kann ich als händler natürlich auch nicht auf ewig den angebotspreis halten, sondern nur bei dieser position.

ein geradliniges denken ist schon wünschenswert, der preis steht, solange das angebot verfügbar ist. aber aktuell bei mir: kunde möchte 5 stück eines artikels; ich mache ihm einen preis. er möchte die kontodaten, bekommt sie auch...und läßt jetzt seit 5 tagen nichts von sich hören...hmmmm.
tja, wird eben an jemand anders verkauft, gell???
da hilft mir meine mündliche zusage auch nicht weiter...die ware muß raus. bekommt er den sonderpreis eben nicht...und gehe ich davon aus, daß er nicht will. denn wie lange soll ich nun warten?

womit wir wieder beim BGB wären:
das schweigen auf ein angebot ist gleichbedeutend einer ablehnung.

und das hat der verkäufer der maschinen hier auch gemacht. er hat darauf nicht reagiert - also kam es auch nicht zum vertrag.

verpflichtet, den irrtum da richtig zu stellen, ist er gar nicht - es wäre aber wünschenswert gewesen, daß er es tut! vielleicht hat er es ja gemacht, aber der kunde war sooo ein stinkstiefel und kam gleich mit "gericht"....was willste denn da noch weiter debattieren???
(das sind die kunden, auf die die welt NICHT verzichten will - ich gerne: stur, widerlich frech, einen miesen umgangston und dann am besten mit halbwissen....)

es ist wirklich schade, ich hätte zu gerne dieses angebot gelesen; ich kann mir beim besten willen nicht vorstellen, daß jemand so blöd ist (den verkäufer meine ich).
man stelle sich vor, man bestellt einen dampfkochtopf und der verkäufer liefert (obwohl 100%ig dampfkochtopf angeboten) einfach den dichtungsring dafür.
sorry, aber ich glaube das nicht. das geht in die hose, vor allem bezogen auf die folgekosten.

deshalb denke ich, daß der kunde das angebot vermutlich falsch interpretiert hat.

blödes beispiel: verkaufen gerade privat ein paar türen für küchenschränke.
steht auch drin. TÜREN mit den maßen xxx.
was will der anrufer gleich abholen? die schränke!

alsdenn, sende noch nette grüße an die lesenden und bitte: nicht alle händler gleich verdammen...fehler können immer mal passieren, uns allen!
den guten händler erkennt man erst daran, wie er sich in konfliktsituationen verhält!!!!!! denn für einen reibungslosen ablauf braucht man nicht gut sein

sabriana
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