AW: RECHLICHTE FRAGE bei Reperaturauftrag Was meinst du mit Garantie?
Leider wird sehr oft die Garantie mit der Gewährleistung verwechselt.
Allgemein besteht die Verpflichtung für Händler 2 Gewährleistung auf ihre Waren zu geben.
Aber nur in den ersten 6 Monaten ist der V. verpflichtet dir zu beweisen, dass du den Schaden verursacht hast (Beweislastumkehr), sonst muss er den Mangel auf seine Kosten beseitigen. Nach den 6 Monaten musst du nachweisen (auf deine Kosten), dass der Mangel an dem Artikel schon vor dem Kauf bestand und der V. ihn somit auf seine Kosten beheben muss, da er dir einen defekten Artikel verkauft hat.
Gibt jedoch der Hersteller bspw. eine 3 jährige "Garantie", dann muss dieser (und nur dieser) dir nachweisen, dass du den Mangel verursacht hast. Hier hast du aber keinen Anspruch darauf es über deinen Händler V. abzuwickeln, sondern musst dich direkt mit dem Hersteller in Verbindung setzen. (Nach 2 Jahren)
Deswegen stellt sich erstmal die Frage, wie alt das Teil denn nun genau ist?
Wenn das Gerät schon längere Zeit in Benutzung war, dann ist der Wert des Gegenstands hierdurch gesunken, was bei einem einfachen Austausch einen Schaden für den Händler bedeuten würde, da er ein neues Gerät herausgeben müsste, und nach der Reparatur ein gebrauchtes, wieder funktionierendes Gerät erhalten würde, welches er ja nicht mehr als "neu" verkaufen könnte.
Eine gewisse "zumutbare" Zeit für eine Gewährleistungsabwicklung muss der Käufer also schon in Kauf nehmen, es sei den das Gerät ist schon beim ersten Anschließen defekt gewesen. Dieses dürfte er sofort umtauschen, denn hier hätte er sogar Anspruch darauf.
Was nun genau ein zumutbarer Zeitraum ist, ist etwas "schwammig", da es zumutbar ist, solange alles "unverzüglich" abläuft.
Unverzüglich bedeutet soviel wie "Ohne schuldhaft verursachte Verzögerung".
Kann man diese dem Händler jedoch nachweisen, so kann man diesen Schadenersatzpflichtig machen. Wenn dieser sich jedoch quer stellt, muss man das Geld einklagen. Und ob sich das lohnt ist wieder ein anderes Blatt, da es sich vor Gericht wie auf hoher See verhält und man das Kosten-"Risiko" nie abschätzen kann...
Erster Schritt wäre jedoch den V. schriftlich eine Frist zu setzen und diesen durch diese Mahnung beweisbar [per Einschreiben oder persönlich mit Zeugen] in "Verzug" zu setzen.
Reagiert dieser nicht, so kann man danach über weitere rechtliche Schritte nachdenken...
Hierzu würde ich jedoch einen Anwalt aufsuchen... auch wenn ich denke dass es sich bei dem Streitwert nicht lohnen würde.
MfG Dookie! |