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Alt 22.11.2004, 12:55   #26 (permalink)
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Danke für die Antwort.

Damit ich es richtig verstehe:

Ich darf mein Windoof beispielsweise per ****** registrieren?

Da stellt sich für mich die Frage, was mit den nLite Windoofs ist. Darf ich einfach mein Windoof etwas entschlacken und dann per ****** installieren, wenn ich das Original zu Hause im Schrank (z.B. aus dem Komplett-PC) liegen habe?
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Alt 22.11.2004, 13:32   #27 (permalink)
EoN
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Zitat:
Zitat von BomberD
ich kanns nur nicht leiden wenn immer auf den selben leuten rumgehakt wird.

ms hier ms da.. das ist alles andere als produktiv. zumal die meisten die meckern ja auch ms produkte besitzen (legal und illegal).

Wenn Linux mal so einen verbreitungsgrad wie windows erreicht hat, dann findet man dort auch all die kleinen problemchen. weil dann erst die ganzen daus kommen die hier und da problemchen haben
Meine Rede!

Wobei ich mir auch schon der Gedanke durch den Kopf gegangen ist, ob MS nicht auch auf so etwas abzielt, um weiterhin in aller Munde zu sein.
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Alt 22.11.2004, 14:09   #28 (permalink)
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@Windoof

: Ich darf mein Windoof beispielsweise per *zensiert* registrieren?

Wenn "*zensiert*" für K*ey-Generator steht, dann, soweit ich weiß: Ja. Für einen C*rack gelten die o.g. Einschränkungen.

Allerdings: Die Betriebssystemregistrierung zu umgehen ist auch mit einer gültigen Lizenz eine heikle Sache. Microsoft kann bei dem nächsten Update nicht wissen, daß der C*rack nur zur Anonymisierung dient. Kurzum wird sich das Update dann nicht mehr installieren lassen oder Dein PC startet danach einfach nicht mehr, ehe ein gültiger Code eingegeben wurde, etc.

Bye, Ronald
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Alt 22.11.2004, 16:55   #29 (permalink)
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Weiß nicht warum, aber Key.Gen wurde durch ****** ersetzt

Hmm, verstehe. Danke für deine Hilfe soweit.

Und wie ist es mit den nLite Windows? Ist das dann wegen Eingriff ins Programm nicht mehr okay? Ein Autohersteller verklagt mich ja auch nicht, wenn ich das Auto 50 PS hochtune.
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Alt 22.11.2004, 20:24   #30 (permalink)
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Zitat:
Zitat von Ronald
[...]
@Windoof:

: Eine Frage am Rande (für mich persönlich). Darf ich gec*rackte Versionen einsetzen, wenn ich die Programm-Lizenz besitze?

[...] Aus Gründen der Anonymität ist es also zulässig, seine Software z.B. mit einem K*ey-Generator freizuschalten. Wichtig ist hierbei aber, daß man im Besitz einer gültigen Lizenz ist.
[...]
Da würde ich aber vorher einen Anwalt fragen, ob Deine Ausführungen so richtig sind. Ich denke, Microsoft Deutschland wird schon die deutschen Datenschutzgesetze zumindest formal einhalten, so dass die Aktivierung juristisch ok ist. Außerdem schreibt MS ja auch auf die Schachteln drauf, dass eine Aktivierung erforderlich ist.

Zitat:
Zitat von Ronald
@sys3

: Die Gesetzeslage ist hier ausnahmsweise mal eindeutig: Änderungen am Programmcode, wie sie ein solcher C*rack üblicherweise darstellt, dürfen nur mit der Genehmigung des Urhebers oder einer von ihm dazu autorisierten (juristischen) Person vorgenommen werden.

Welches Gesetz meinst Du? [...]
§69c Abs. 2 UrhG (http://transpatent.com/gesetze/urhg11.html#69c):
Der Rechtsinhaber hat das ausschließliche Recht, folgende Handlungen vorzunehmen oder zu gestatten:
1. [...]
2. die Übersetzung, die Bearbeitung, das Arrangement und andere Umarbeitungen eines Computerprogramms sowie die Vervielfältigung der erzielten Ergebnisse. Die Rechte derjenigen, die das Programm bearbeiten, bleiben unberührt;
[...]
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Alt 22.11.2004, 20:32   #31 (permalink)
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Zitat:
Zitat von BomberD
[..]
ich möchte nicht wissen was in lunux alles drin ist was eigendlich hätte lizensiert müssen. bei den vielen köchen die an linux rumkochen hat da leiner mehr nen überblick welcher hannes da mit ner raubkopie von welchem entwicklungstool welchen teil geschrieben hat. oder glaubt irgendjemand das linux nur mit opensource entwicklungswerkzeugen entwickelt wurde?!?
Ganz sicher nicht, wird beim Linuxkernel doch das Closed-Source-Versionierungstool Bitkeeper verwendet (das aber offenbar ganz legal)...
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Alt 22.11.2004, 21:07   #32 (permalink)
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Mir graut nur eins.

Wass wenn das mit voller Absicht so gemacht wurde um später jeden WinXP Besitzer vorwerfen zu können er habe illegele Software mal verwendet um die WAV Dateien zu bearbeiten, wenn man keine Argumente mehr hat?

Sozusagen ein Kuckucks-Ei, hauptsache man kann jedem was vorwerfen, also quasi ein Mittel um jednen unter Druck setzen zu können.

Was, wenn das nicht rausgekommen wäre und M$ quasi jedem sagen würde " Du machst was wir wollen, oder wir beweisen, dass auch du illegale Software eingesetzt hast. Du weist selber nicht mal welche, aber wir wissen es genau!!"

Naja ist ja jetzt nur hypotetisch, aber was wäre wenn????
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Alt 22.11.2004, 21:41   #33 (permalink)
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hmm ist Erpressung nicht auch strafbar???

also kenn mich da ned aus, aber sowas dürfte ja wohl ned OK sein, allerdings könnte M$ anstatt dich zu erpressen gleich "anonym" anzeigen, was aber ned so einfach wäre, denn da müsste die mit nem Zufallsgenerator kommen, denn ein paar Millionen Anzeigen zu machen ist ned so leicht
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Alt 22.11.2004, 22:22   #34 (permalink)
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Das heißt dann nach §69c Abs. 2 UrhG (http://transpatent.com/gesetze/urhg11.html#69c): dürfte ich also auch keine US Version von Windoof XP nutzen , wenn ich die dt. gekauft habe? Stimmt's? Zumindest legal, aber davon gehe ich ja aus

Zitat:
Außerdem schreibt MS ja auch auf die Schachteln drauf, dass eine Aktivierung erforderlich ist.
Darf ich das so interpretieren, dass ich mit dem Kauf den Vertrag geschlossen habe, dass ich mich für die Nutzung registrieren muss.
Windoof ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 22.11.2004, 23:56   #35 (permalink)
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@sys3

Danke für Deine Antwort.
Leider dürften die von Dir herausgesuchten Gesetzestexte im Registrierungsfall nicht greifen. Das hat zwei Gründe: Der erste Grund steht auf der Seite selbst „§ 69d Ausnahmen von den zustimmungsbedürftigen Handlungen. (1) Soweit keine besonderen vertraglichen Bestimmungen vorliegen, bedürfen die in § 69c Nr. 1 und 2 genannten Handlungen >>nicht der Zustimmung des Rechtsinhabers<<, wenn sie für eine bestimmungsgemäße Benutzung des Computerprogramms einschließlich der Fehlerberichtigung durch jeden zur Verwendung eines Vervielfältigungsstücks des Programms Berechtigten notwendig sind.“
§69c Nr1 und 2 sind genau die von Dir herangezogenen Argumente. Zum Anderen kann man die Regeln, welche speziell für die Registrierung von Software greifen, leider nicht von einem einzigen Gesetz her ableiten, da es (zumindest noch) kein spezielles Gesetz dafür gibt. Hier greifen u.a. auch die vom Gesetzgeber bestimmten Regeln des Datenschutzes (TKG, TDSV, etc.). Das ist sehr komplex.

Mal abgesehen vom Sozialrecht bin ich allerdings kein "Rechtsgelehrter" und habe mein Wissen auch nur aus dem Internet oder aus etlichen Computerzeitschriften, in denen sich Rechtsanwälte zu solchen Themen geäußert haben. Bisher habe ich auch nach den neuen Kopierschutzgesetzen noch keine anders lautenden Ausführungen gelesen. Das muß natürlich nicht bedeuten, dass es mittlerweile keine anders lautenden Festlegungen gibt. Deshalb schreibe ich grundsätzlich „Nach meinem Wissen …“.

: "... Ich denke, Microsoft Deutschland wird schon die deutschen Datenschutzgesetze zumindest formal einhalten, so dass die Aktivierung juristisch ok ist. Außerdem schreibt MS ja auch auf die Schachteln drauf, dass eine Aktivierung erforderlich ist."

Da stimme ich Dir zu. Das ist allerdings nicht der springende Punkt. Die Aktivierung dürfte den Datenschutzgesetzen zwar nicht widersprechen (zumal es oftmals einen Passus gibt, indem der zu Registrierende mehr oder weniger freiwillig auf seine Rechte verzichtet – siehe z.B. Update des Media-Players und die damit verbundenen Lizenzbedingungen). Jedoch ist der rechtliche Zwang einer Registrierung unter den Rechtswissenschaftlern sehr umstritten und in Deutschland nur in Ausnahmefällen möglich. Microsoft zwingt den Anwender zwar mehr oder minder mit seiner Softwarepolitik dazu, sich zu registrieren, jedoch fehlt es MS in Deutschland zum Glück an der Rechtsgrundlage. Sollte sich daran etwas ändern, wird das gewiss jeder erfahren, da es dann einen riesigen Aufstand der deutschen Datenschützer geben wird.

Übrigens: Dass man einen K*ey-Gen verwenden darf, wenn man eine gültige Lizenz besitzt, sollte eigentlich allgemein bekannt sein, da es schon viele entsprechende Beiträge in Computerzeitschriften gegeben hat. Wozu schreiben die das, wenn es ohnehin keiner liest?

Bye, Ronald
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Alt 23.11.2004, 15:59   #36 (permalink)
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@Windoof

: ... dürfte ich also auch keine US Version von Windoof XP nutzen , wenn ich die dt. gekauft habe?

Das hat zwar mit §69c Abs. 2 UrhG nichts zu tun, aber: Nein, darfst Du nicht. Das hat viele Gründe. Zum einen liegt es an den unterschiedlichen Lizenzbedingungen. Zudem könnten Funktionen freigeschaltet oder gesperrt werden, welche nur für das jeweilige Land bestimmt sind (nicht alle Made in USA-Produkte dürfen unverändert exportiert werden). Es kann auch zu Verletzungen des deutschen Rechts führen, wenn z.B. Softwareprodukte nicht mehr in dem festgelegten Rahmen passen. Beispiel: So wird auf Scanner z.B. ein Zoll für Kopiergeräte erhoben, wenn diese "zu schnell" arbeiten, mit der Folge, daß deutsche Treiber für diese Geräte künstlich gedrosselt sind, um den Zoll nicht zahlen zu müssen. Die Treiber für die US-Version kennen diese Regel nicht, weshalb die Barriere "illegaler Weise" umgangen wird. ...

Eine solche Aktion hat also viele Folgen, an die man auf den ersten Blick nicht denkt.

: Darf ich das so interpretieren, dass ich mit dem Kauf den Vertrag geschlossen habe, dass ich mich für die Nutzung registrieren muss.

Soweit ich weiß gibt es in Deutschland noch keinen rechtlich fundierten Zwang für die Registrierung von Softwareprodukten. Ich hoffe auch ganz stark, das es hier niemals dazu kommen wird.

Bye, Ronald
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Alt 23.11.2004, 22:52   #37 (permalink)
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Zitat:
Zitat von Ronald
@sys3

Danke für Deine Antwort.
Leider dürften die von Dir herausgesuchten Gesetzestexte im Registrierungsfall nicht greifen. Das hat zwei Gründe: Der erste Grund steht auf der Seite selbst „§ 69d Ausnahmen von den zustimmungsbedürftigen Handlungen. (1) Soweit keine besonderen vertraglichen Bestimmungen vorliegen, bedürfen die in § 69c Nr. 1 und 2 genannten Handlungen >>nicht der Zustimmung des Rechtsinhabers<<, wenn sie für eine bestimmungsgemäße Benutzung des Computerprogramms einschließlich der Fehlerberichtigung durch jeden zur Verwendung eines Vervielfältigungsstücks des Programms Berechtigten notwendig sind.“
Und wer sagt uns jetzt, dass die Benutzung der Software inkl. dem enthaltenen Aktivierungszwang nicht die bestimmungsgemäße Nutzung im juristischen Sinne darstellen?

Zitat:
Zitat von Ronald
§69c Nr1 und 2 sind genau die von Dir herangezogenen Argumente. Zum Anderen kann man die Regeln, welche speziell für die Registrierung von Software greifen, leider nicht von einem einzigen Gesetz her ableiten, da es (zumindest noch) kein spezielles Gesetz dafür gibt. Hier greifen u.a. auch die vom Gesetzgeber bestimmten Regeln des Datenschutzes (TKG, TDSV, etc.). Das ist sehr komplex.
Das wird wohl der Grund sein, weshalb Microsoft eine Aktivierung und keine Registrierung verlangt.

Zitat:
Zitat von Ronald
Mal abgesehen vom Sozialrecht bin ich allerdings kein "Rechtsgelehrter" und habe mein Wissen auch nur aus dem Internet oder aus etlichen Computerzeitschriften, in denen sich Rechtsanwälte zu solchen Themen geäußert haben. Bisher habe ich auch nach den neuen Kopierschutzgesetzen noch keine anders lautenden Ausführungen gelesen. Das muß natürlich nicht bedeuten, dass es mittlerweile keine anders lautenden Festlegungen gibt. Deshalb schreibe ich grundsätzlich „Nach meinem Wissen …“.
Ok, derartige Ausführung von Juristen in Zeitschriften sind mir jetzt wieder nicht bekannt...

Zitat:
Zitat von Ronald
Da stimme ich Dir zu. Das ist allerdings nicht der springende Punkt. Die Aktivierung dürfte den Datenschutzgesetzen zwar nicht widersprechen (zumal es oftmals einen Passus gibt, indem der zu Registrierende mehr oder weniger freiwillig auf seine Rechte verzichtet – siehe z.B. Update des Media-Players und die damit verbundenen Lizenzbedingungen).
Da es sich bei Updates üblicherweise um Fehlerbereinigungen handelt, dürften die Lizenzbedingungen genauso gültig sein, wie die, die bei der Installation gegolten haben - meist also überhaupt nicht.

Zitat:
Zitat von Ronald
Übrigens: Dass man einen K*ey-Gen verwenden darf, wenn man eine gültige Lizenz besitzt, sollte eigentlich allgemein bekannt sein, da es schon viele entsprechende Beiträge in Computerzeitschriften gegeben hat. Wozu schreiben die das, wenn es ohnehin keiner liest?
Komisch, mir ist das ganz neu, welche Zeitschriften drucken denn sowas?
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Alt 23.11.2004, 23:03   #38 (permalink)
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Zitat:
Zitat von Ronald
@Windoof

: ... dürfte ich also auch keine US Version von Windoof XP nutzen , wenn ich die dt. gekauft habe?

Das hat zwar mit §69c Abs. 2 UrhG nichts zu tun, aber: Nein, darfst Du nicht. Das hat viele Gründe. Zum einen liegt es an den unterschiedlichen Lizenzbedingungen. Zudem könnten Funktionen freigeschaltet oder gesperrt werden, welche nur für das jeweilige Land bestimmt sind (nicht alle Made in USA-Produkte dürfen unverändert exportiert werden). Es kann auch zu Verletzungen des deutschen Rechts führen, wenn z.B. Softwareprodukte nicht mehr in dem festgelegten Rahmen passen. Beispiel: So wird auf Scanner z.B. ein Zoll für Kopiergeräte erhoben, wenn diese "zu schnell" arbeiten, mit der Folge, daß deutsche Treiber für diese Geräte künstlich gedrosselt sind, um den Zoll nicht zahlen zu müssen. Die Treiber für die US-Version kennen diese Regel nicht, weshalb die Barriere "illegaler Weise" umgangen wird. ...

Eine solche Aktion hat also viele Folgen, an die man auf den ersten Blick nicht denkt.

: Darf ich das so interpretieren, dass ich mit dem Kauf den Vertrag geschlossen habe, dass ich mich für die Nutzung registrieren muss.

Soweit ich weiß gibt es in Deutschland noch keinen rechtlich fundierten Zwang für die Registrierung von Softwareprodukten. Ich hoffe auch ganz stark, das es hier niemals dazu kommen wird.

Bye, Ronald
Also, die Lizenzbedingungen sind ja wohl für die meisten User null und nichtig, wenn man nicht gerade einen anderslautenden Vertrag unterschrieben hat. Die Verwendung einer US-am. Version wenn man nur eine dt. Version gekauft hat ist schlicht nicht legal, weil man vor dem Gesetz eben nur die dt. Version besitzt, es sei denn, der Hersteller erlaubt das.
Gedrosselte Scanner-Treiber hatten auch nichts mit dem Zoll zu tun sondern mit der Urheberabgabe, aber die Schnorrer-Profis von GEMA&Co haben diese Einschränkung zum Hand-Aufhalten im Ministerium für Verbraucherfeindlichkeit (aka Ministerium der Justiz) erfolgreich schon lange weglobbyiert - heute wird bei jedem Scanner abgegriffen, damit machen Bremsen im Scannertreiber kaum noch Sinn.
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