Das Landgericht München hat entschieden, dass Internetverträge mit Volumendrossel deutlich gekennzeichnet werden müssen.
Die einfache Erwähnung einer Drosselung im Kleingedruckten für Internetverträge mit einer Volumengrenze ist laut dem Landgericht München nicht zulässig. Bei einer Klage von der Verbraucherzentrale des Bundesverbands gegen Kabel Deutschland entschied das Gericht, dass eine einzelne Fußnote keine irreführende Werbung aufhebt.
Kabel Deutschland hat in einer Fußnote erwähnt, dass bei einem Vertrag nach einem Verbrauch von zehn Gigabyte an einem Tag, die Geschwindigkeit von 10 bis 100 Megabit pro Sekunde auf 100 Kilobit gedrosselt wird.
Der Richter des Landgerichts München sah das Angebot als irreführende Werbung an. Noch ist das Urteil nicht rechtskräftig. Es darf aber davon ausgegangen werden, dass Internet-Anbieter solche Fälle vermeiden wollen und künftig die Volumenverträge mit einer eindeutig kennbaren Drosselung in der Werbung versehen werden.
(Bild: Vertragsdetails der Drosselung von Kabel Deutschland stehen nur in den PDF-Dokument im Kleingedruckten)
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