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Berufungsurteil im Heise-Fall

Mittwoch, 23. Aug. 2006 10:52 - [al] - Quelle: heise.de

Allen Interessierten sollte das schwerwiegende Urteil gegen den Heise-Verlag im Dezember letzten Jahres noch bekannt sein, das eine Grundsatzdiskussion über die Haftung von Forenbetreibern auslöste und auch die allgemeine Pressefreiheit beschneiden würde.

Zur Auffrischung der Erinnerung: Nachdem heise.de über ein Unternehmen Universal Boards berichtete und über deren Geschäftspraktiken sich viele Menschen erregten, tauchte ein Skript eines Users auf, der aufforderte den Server der Firma zu "bombadieren". Daraufhin verlangte Universal Boards und dessen Geschäftsführer Mario Dolzer das Eingreifen von heise.de, was auch prompt folgte. Jedoch tauchten neue Beiträge auf. Dolzer erwirkte eine einstweilige Verfügung und das Forum wurde daraufhin sogar geschlossen. Es folgte nach einer Gerichtsverhandlung eine Urteilsverkündung (Az. 324 O 721/0), die für die Öffentlichkeit als schwerer Schlag gegen die Pressefreiheit und freie Meinungsäußerung im Internet gilt, denn nach Auffassung des Hamburger Landgerichts sollte eine ständige Kontrolle der Beiträge in einem Forum stattfinden. Das kam dem Ende solche Foren gleich.

Die Mühlen der Gesetze und Gerichte mahlen recht langsam, denn heute ist erst das Ergebnis der "zweiten Runde" bekannt geworden.
Die Berufungsverhandlung schränkt die Forenhaftung ein.

So muss nach Auffassung des Gerichts erst ein Forums-Beitrag (Thread) überwacht werden, wenn auf einen Rechtsverstoß hingewiesen wurde.

"[...]Nach Ansicht des Gerichts handelt es sich bei den Foren des Verlags um einen Mediendienst, für den grundsätzlich eine Haftungsprivilegierung nach den Paragrafen 6 und 9 des Mediendienstestaatsvertrags (MDStV) gilt. Demzufolge sind Betreiber nicht verpflichtet, ihre Webforen auf potenzielle Rechtsverstöße hin zu kontrollieren. Eine solche Pflicht entstehe jedoch, wenn der Betreiber konkret Kenntniss von Rechtsverstößen erlangt.[...]"

Nach der schriftlichen Urteilsbegründung wird der Verlag entscheiden, ob er in der Sache weitere Rechtsmittel einlegt und ein Hauptsacheverfahren anstrengt.
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