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Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat gestern entschieden, dass internetfähige Computer, welche ausschließlich für den gewerblichen Gebrauch vorgesehen sind, nicht unter das Rundfunkgebühren-Gesetz fallen.
Diese Ausnahme tritt aber nur in Kraft, wenn der Teilnehmer schon Privat für einen internetfähigen PC seine Rundfunkgebühren entrichtet, sowie den gewerblichen genutzten PC nur für berufliche Kommunikation verwendet.
Ob es weitere Ausnahmen oder Veränderungen im Rundfunkgebühren-Gesetz geben wird, bleibt ab zu warten. Noch sind viele Gesetze diesbezüglich nicht eindeutig, oder weisen Lücken auf, da die Justiz jeden Tag mit neuen noch nicht behandelten Themen konfrontiert wird.
Vielen Dank an unseren Leser Mother-Brain für das Einsenden dieser News.