Im Rahmen der dubiosen Streaming-Abmahnwelle rund um die Kanzlei U+C fiel mehr als nur einmal der Begriff der Nötigung. Anwälte scheinen es mit ihrem Berufsethos oftmals nicht mehr so genau zu nehmen. Anstatt berechtigte Forderungen ihrer Mandanten durchzusetzen, drohen einige Anwälte in ihren Schreiben gerne mal mit weiteren Konsequenzen. Dies kann bis zur Nötigung gehen, wie nun der Bundesgerichtshof bestätigte.
Konkret handelt es sich um einen Anwalt, der ein Gewinnspieleintragungsdienst vertrat, das Mahnungen für nicht geleistete Dienstleistungen verschickte. Der Anwalt verfasste dabei die Mahnschreiben, die anschließend vom Unternehmen selbst verschickt wurden. In der Mahnung drohte der Anwalt damit, bei Nichtzahlung die Staatsanwaltschaft wegen Betrugsverdachts einzuschalten.
Tatsächlich hatte das Unternehmen aber nie die Absicht, die Staatsanwaltschaft einzuschalten. Mehr noch, es wusste genau dass die Forderungen unrechtsmäßig waren. Für die Richter des LG Essen war damit der Tatbestand der versuchten Nötigung nachgewiesen. Eine Revision vor dem Bundesgerichtshof wurde abgelehnt.
Dabei machten die Richter auch klar, dass das Verhalten des Anwalts mit der Idee eines geordneten Zusammenlebens unvereinbar sei. Zudem sei es verwerflich juristische Laien mit entsprechenden Behauptungen und Androhungen zur Zahlung zu drängen. Unabhängig davon, ob der Anwalt wusste, ob die Mahnungen gerechtfertigt seien, handle es sich daher um eine versuchte Nötigung.