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DAZN: Höhere Gebühren für Bestandskunden rechtswidrig?

Montag, 09. Jan. 2023 19:15 - [ar] - Quelle: teltarif.de

Die Verbraucherzentrale Bundesverband bereitet aktuell eine Musterfeststellungsklage gegen den Streaminganbieter DAZN vor, da die Gebührenerhöhungen für Bestandskunden in vielen Fällen wohl nicht rechtskräftig sind.

DAZN: Höhere Gebühren für Bestandskunden rechtswidrig?

DAZN startete im Jahr 2016 für eine monatliche Gebühr von 9,99 Euro. Nach dem Ausbau des Angebots und weiteren Preiserhöhungen liegt die aktuelle Gebührt für die Nutzung von DAZN für einen Monat bereits bei 29,99 Euro, wenn diese flexibel gekündigt werden kann.

Die für die Preiserhöhungen zugrundeliegenden AGB-Klausel hält die Verbraucherzentrale Bundesverband für zu intransparent, weshalb nun eine Musterfeststellungsklage vorbereitet wird, mit der Geschädigte zu fühl gezahlte Gebühren von DAZN zurückholen könnten. Für Neukunden erhöhte DAZN die Preise regelkonform, allerdings hätten die Preise bei Bestandskunden nicht erhöht werden dürfen.

Seit August verlangt DAZN allerdings auch von Bestandskunden, dass die höheren Gebühren gezahlt werden. Nur wer das eigene Konto mittels Gutscheine verlängert hat, kommt noch um die monatliche Preiserhöhung herum, da diese im Vorfeld erworben wurden und die Nutzungsperiode verlängerten. Sobald das Guthaben allerdings aufgebraucht ist, werden auch diese Kunden, die indessen teils deutlich höheren monatlichen Gebühren für die Nutzung von DAZN bezahlen müssen.

Vor allem Kunden, welche auf günstige, rabattierte Verträge aus den vergangenen Jahren zurückgegriffen haben, werden bei der Verlängerung inzwischen teils deutlich erhöhten Gebühren zur Kasse gebeten. Während das Abonnement im vergangenen Jahr noch teilweise für 149,99 Euro im Jahr abgeschlossen werden konnte, werden diesen Kunden nun bei einer Verlängerung 299,99 Euro abgebucht. DAZN hat bereits angekündigt, dass weitere Preiserhöhungen für den Dienst nicht ausgeschlossen werden können, sodass sich diese Situation sogar noch verschärfen könnte.

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