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AG München zu Kaufvertrag: Onlineshop muss Ware nicht liefern

Montag, 02. Aug. 2010 15:14 - [jm]

Nach Auffassung des Amtsgerichts München machen Onlineshops kein Angebot. Dieses kommt vom Käufer.

Das am 4. Februar 2010 gesprochene Urteil (AZ 281 C 27753/09) des Amtgerichts München ist nun rechtskräftig.

Das Gericht verhandelte einen Fall, der für viele Onlinekäufer interessant sein dürfte: Was passiert, wenn man in einem Onlineshop ein Produkt bestellt, das falsch ausgepreist ist?

Konkret hatte der Kläger im April 2009 acht Verpackungsmaschinen zu einem Preis von je 129 Euro in einem Onlineshop bestellt. Der marktübliche Preis eines solchen Geräts betrug jedoch 1250 Euro - die 129 Euro waren der Preis für einen Ersatzakku.

Der Shop lieferte daraufhin statt der Verpackungsmaschinen die Akkus, womit sich der Käufer nicht zufrieden gab und den Fall vor Gericht brachte. Die zuständige Richterin am AG München urteilte daraufhin, dass kein Kaufvertrag zustande gekommen sei, da ein solcher die Willensbekundung beider Vertragsparteien erfordere.

Nach Auffassung des Gerichts stellt ein Internetshop kein Angebot dar, sondern lediglich eine Auslage - entsprechend einem Schaufenster in der analogen Welt. Das Angebot macht also nicht der Shop, sondern der Kunde beim Bestellvorgang.

Anschließend kann der Shop das Angebot annehmen oder nicht. Eine Bestellbestätigung zählt jedoch ausdrücklich nicht als Annahme des Angebots, sondern lediglich als Bestätigung, dass ein Angebot eingegangen sei.

Zwar könne die Lieferung der Ware als Annahme des kundenseitigen Kaufangebots gesehen werden. Jedoch wurde die bestellte Ware (Verpackungsmaschinen) nie geliefert, sondern die Ersatzakkus. Ein gültiger Kaufvertrag kam nie zustande, daher kann auch keine Lieferung verlangt werden.
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